Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1869
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1869-01-01
- Page
- – (sequence 293)
- Language
- German
- Belongs to
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296 und die Einrichtung genannter Talmud-Thora nach obiger Anordnung treffen. Ferner ordnen wir an, daß in den Orten, welche keine Gemeinde von zehn Familien bilden und keine Steuer erheben, diese dennoch die genannte Talmud-Thora gleich allen übrigen Gemeinden in erwähnter Weise unter sich einführen. Die betreffenden Familien müssen, so lange dieses Statut in Kraft bleibt, am Ende eines jeden Jahres das Einkommen dem Schatzmeister derjenigen Gemeinde behändigen, mit welcher sie die bezügliche Uebereinkunft getroffen und die Steuern zusammen zahlen. Diejenigen Ortschaften, welche zehn und mehr Familien zählen, sind verpflichtet, obgleich sie mit einer andern Gemeinde steuern, unter sich einen Schatzmeister zu bestellen, zu Handen dessen die betreffenden Beiträge der Talmud-Thora gelangen und bei ihm bleiben, bis der Hofrabbiner dieselben abfordern läßt. Ferner ordnen wir an, daß weder irgend eine Gemeinde, noch irgend eine Privatperson die Befugniß hat, weder den ganzen Bestand der Tatmud-Thora-Casse, noch einen Theil derselben zu irgend einem allgemeinen oder besondern Zwecke zu verwenden oder als Darlehn zu geben; die ganze Summe soll vielmehr wol aufbewahrt sein und zur Verfügung stehen und dem Auftrage und Befehle des Hosrabbiners gemäß damit verfahren werden. In denjenigen Ortschaften, welche Gelehrte, angestellte Talmudlehrer, haben, und von sich aus einen Talmid Chacham besolden können, und welche den Unterhalt für die Talmudjünger aus der Talmud-Thora-Cafse beziehen, soll der etwaige Ueberschuß aufbewahrt werden, um ihn, wie bereits bemerkt, nach der Bestimmung des genannten Hofrabbiners zu verwenden. Ferner ordnen wir an, daß es dem Hofrabbiner frei steht, nach seiner Einsicht und seinem Gutdünken dahin zu verfügen, daß an Orten, welche einen angestellten Talmid-Chacham haben, diesem sein Gehalt nicht aus der Talmud-Thora-Cafse,