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Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums · 1869-01-01 · Heft 1 · page 292

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Journal
Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
Volume
1869
Issue
Heft 1
Date
1869-01-01
Page
– (sequence 292)
Language
German
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IRI
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295 Thora zwei Dineros. Ferner-, von Wein, an Christen verkauft, wird der Talmud-Thora von jedem Kruge ein halber Dinero entrichtet. Jeder, der Hochzeit macht, zahlt in der Hochzeitswoche 10 Maravedis, ebenso viel ist von jeder Beschneidung zu entrichten, sobald das Kind das Alter von dreißig Tagen erreicht hat. Stirbt ein Gemeindemitglied, ob männlich oder weiblich, im Alter, von zehn Jahren und darüber, so sind die betreffenden Erben verpflichtet, ein Kleidungsstück der verstorbenen Person oder 10 Maravedis an die Talmud-Thora zu geben. In allen diesen Fällen ist der Wohlthätigkeit keine Schranke gesetzt. Es ist selbstverständlich, daß diese Steuern in der zur Zeit üblichen und gangbaren Landesmünze gezahlt werden müssen. Diejenigen, welche Armenunterstützung genießen oder derselben würdig sind, bleiben in den letzterwähnten Fällen als Heirath, Beschneidung und Tod nach Ermessen der zur Zeit bestellten Verwalter der Talmud-Thora von dieser Steuerzahlung ausgenommen. Ferner ordnen wir an, daß jede Gemeinde des Königreichs gehalten sei, sich auf öffentliche Bekanntmachung ihrem Brauche zufolge zehn Tage vor Ablauf der Steuerpacht von Wein und Fleisch an dem Wohnorte des Pächters zu versammeln; die Mitglieder dürfen denselben nicht früher verlassen, bis sie die Steuern wieder neuerdings verpachtet oder einen oder mehrere Vertrauensmänner gewählt haben, zu deren Handen die Steuern gelangen, damit sie von ihnen treulich verwaltet werden, bis ein neuer Pächter gewählt ist. Jede Gemeinde ist verhallen, jeves Jahr zwei Schatzmeister für die Talmud-Thora zu wählen, damit durch sie alles das geschehe, was der Hofrabbiner in Bezug auf Talmud- Thora anordnen und befehlen wird. An denjenigen Orten, welche keine Steuern von Fleisch und Wein beziehen, sollen sie sich innerhalb dreißig Tagen von der Publication dieser Bestimmung angerechnet auf öffentliche Bekanntmachung versammeln

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