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Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums · 1869-01-01 · Heft 1 · page 266

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Journal
Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
Volume
1869
Issue
Heft 1
Date
1869-01-01
Page
– (sequence 266)
Language
German
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IRI
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269 „Weil die Juden Privilegien von den Königen haben, daß, wenn sie es verlangen, ihre Streitsachen von keinem königlichen Richter beurtheilt werden, so ist zu wissen, daß, wenn das Urtheil nicht von dem Alcalden gefällt, der betreffende Richter das Gesammturtheil ausfertige, um es dem Könige vorzulegen; dieser verfügt sodann darüber nach Gutfinden." 2) Alle Rechtsstreitigkeiten der Juden untereinander, die größten wie die geringsten, wurden von jüdischen Richtern nach dem Gesetze der Juden, d. h. nach mosaisch-talmudischem Rechte geschlichtet; es stand den Parteien Appellation an den Rabbiner (Hofrabbiner), der auch zugleich der Oberrichter (juez ma^or) war, und von diesem an den König frei. Nur in gewissen näher bestimmten Fällen konnte die Streitsache vor das christliche Tribunal gebracht werden, doch mußte dann auch der christliche Richter nach mosaisch-talmudischem Rechte das Urtheil fällen. Dieses Privilegium der eigenen Gerichtsbarkeit ist keineswegs gering anzuschlagen; es verschaffte den Juden nicht allein eine gewisse Selbstständigkeit, sondern, wie das Statut 'mit Recht hervorhebt, auch viele besondere Vortheile: sie wurden in der Beobachtung ihres Gesetzes bestärkt, fanden weniger Veranlassung, die christlichen Behörden mit ihren Streitigkeiten zu belästigen und entgingen vielen Nachtheilen nnd Kosten. a) Andererseits war es hauptsächlich das materielle Interesse, welches die Cortes unablässig anspornte, auf die Beseitigung de nuestra ley — haya de judgar bmur* 'm. Vgl. auch Jsaak ben Scheschet, R. G. A. 206, wo in einem von einem Alealden gefällten Urtheile auf das „Ley de Judios“ n "n1?) Rücksicht genommen wurde. 1) Ley 154: Quando aura alQada en los pleytos de los Judios, e quando no. Otrosi, porque los Judios an preuilegios de los reyes que en las sus deudas etc. 2) Statut, 3. Pforte, Anfang.

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