Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1869
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1869-01-01
- Page
- – (sequence 153)
- Language
- German
- Belongs to
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155 Wir wollen nun die Actenstücke, die wir in dieser Beziehung durchforscht haben, zu Rathe ziehen und betrachten, inwiefern der vorgebrachte Grund der Ausweisung wahr, und ob die angegebene Ursache der Sistirung der Maßregel richtig sei. Zunächst wollen wir bemerken, daß, wie aus dem Ausweisungsdecrete hervorgeht, der Beschluß der Kaiserin in leidenschaftlicher Weise verhängt wurde. Die Ausweisung, welche über die Juden Prags und Böhmens verhängt wurde, war, wie bereits erzählt, nicht die erste in Prag oder in Böhmen. Die Juden wurden auch aus andern österreichischen Kronländern wiederholt ausgewiesen. Doch nirgends wurde ein so kurzer Termin den Exulanten gegönnt, um ihre Geschäfte abzuwickeln, wie in dem gegebenen Fall. Das Decret erschien Ende December 1744 und am letzten Januar 1745 sollten die Juden Prag bereits geräumt haben, Roch ein anderer Unterschied waltet in dieser Beziehung ob. Bei vorhergegangenen derartigen Fällen, wenn in Oesterreich die Juden aus einer Stadt oder aus einem Lande gewiesen wurden, war es ihnen gegönnt, in einem andern österreichischen Kronlande, wo den Juden der Aufenthalt gestattet war, sich niederzulassen. Wir erinnern beispielsweise daran, daß der größte Theil der jüdischen Exulanten aus Wien im Jähre 1670 sich in Mähren niederließen. Bei dieser Ausweisung sollten die Juden Oesterreich verlassen und sich in Sachsen oder in Polen ein Unterkommen suchen. An alle Landesstellen im Kaiserstaat erging der Auftrag, niemanden von den aus Böhmen vertriebenen Juden aufzunehmen. Wir führen hier den Erlaß an die ungarische Hofkanzlei an: „Sacratissimam suam Regiam Majestatem ex multivarijs rationibus ponderosissimis eliminationem omnium judaeorum in Regno Bohemiae et Marehionatu Moraviae commorantium aut vitam degentium sub finem Mensis Junii currentis anni, etiam manu Militari si qua opus esset exe-