Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1869
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1869-01-01
- Page
- – (sequence 151)
- Language
- German
- Belongs to
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153 „Prirno. An dem letzten Monatstag Januari des bevorstehenden 1745 Jahres solle kein Jud mehr inner derer k. Präger Städten sich befinden, wo im widrigen dieselben mir militärischer Hand hinausgeschaffet werden sollen. „2) Zu der Disposition mit ihren Sachen und Effecten, welche sie bis zum letzten Januari nicht mit fortbringen können und zu allen übrigen Dispositionen mit ihrem Vermögen und Creditwesen wird ihnen der Verbleib im Königreiche auf 6 Monate von Ende des gegenwärtigen Monats December an zu rechnen, also daß bis auf den letzten Tag des nächstkünftigen Monats Juni 1745 dergestalt verstattet, daß sie nach ihrem Abzug von Prag und Hinausbegebuug auf das Land, das ist vom letzten Januar gegen allmaligen Erlaubnißscheiu des darzu allergnädigst denominirten Cxecutionscommissairs Sr. Herrn Grasen Phil. v. Kollowrar Excellenz zwar in die Präger Städte beim Tage eingelassen werden können, jedoch daselbsten absolute durch keine einzige Nacht verbleiben sollen, und wird gedachter Executionscommissarius, damit er dessen versichert sei, die erforderliche Praecaution zu nehmen, auch die Ertheilung der Erlaubnißscheineu so einzurichten haben, damit sothanen Erlaubnissen nicht gemißbraucht, auch der öftere Eintritt vornehmlich nur denen Juden vergünstigt werde, welche die Hauptnegotia getrieben und sonsten den Einlaß vor andern vonnöthen haben. „3) Nach Verlauf derer 6 Monaten hingegen sollen die Juden insgesammt auch das ganze Königreich Böhmen räumen und inner desselben Grenzen sich nirgend mehr finden lassen. Da im widrigen sie, wie besagt, mir militärischer Hand ausgeschafft werden sollen. Welche Räumung des ganzen Landes bis zu dem letzten Tag des Monats Juni Anno 1745. „4) Nicht allein auf die Präger, sondern gleichfalls auf die sämmtliche Laudesjudenschafr verstanden und eptendirt sein solle, also daß an demselben Tag kein Jude mehr im Königreiche anzutreffen sei und keiner von selben in einem Erblande