Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1869
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1869-01-01
- Page
- – (sequence 134)
- Language
- German
- Belongs to
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134 widerspricht, ohne Vorurtheil prüfen und ohne Borurlheil darüber entscheiden wollen. . . Durch die ganze Rede, die immer wieder von Beifall unterbrochen wird, geht eine bittere Ironie, welche mit erhabenem Ernst wechselt, und die Klarheit, mit welcher sie ihr Object behandelt, wie die Treffkraft, mit welcher sie Alles erreicht und sich dienstbar macht, was sich auf die einschlägigen Verhältnisse bezieht, macht sie zu einem wahren Muster der Eloquenz und läßt Lasker als den hervorragenden Anwalt erscheinen, der die Interessen seiner Partei erfolgreich zu vertreten geeignet ist. In einer ähnlichen Richtung, Vorwürfe von einer Körperschaft abzuwälzen, für welche er Theilnahme gefaßt hat, bewegt sich am folgenden Tage, 9. Juni, seine Einsprache für den deutschen Rechtsschutzverein in London, dessen wirksame Thätigkeit er dankbar anerkennt, durch welche er in seinem und des Abgeordneten von Vinke Namen die gegenteiligen Aeußerungen des Präsidenten des Bundeskanzleramts widerlegt. Bei Berathung der einmaligen und außerordentlichen Ausgaben erklärt er sich in derselben Sitzung gegen die Aufstellung so unbestimmter Positionen, über welche dann auf seinen Antrag die Beschlußfassung bis an's Ende der Vorberathung vertagt wird. Er spricht sich am 10. Juni gegen das ausgedehnte Privilegium der Portofreiheit aus, durch dessen Beschränkung bedeutende Einnahmen erzielt werden könnten, und am 15. Juni ergreift er das Wort für das Gesetz, betreffend die Verwaltung der nach Maßgabe des Gesetzes vom 9. November 1867 aufzunehmenden Bundesanleihe, welche nach § 1 bis zum Erlaß eines definitiven Gesetzes über die Bundesschulden-Berwaltung der preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen werden soll, welche für die Convernrung der Anleihe verantwortlich ist. Das Gesetz war eine geschickte Umgehung des streitigen Bundesschuldengesetzes, das die Regierung nach Annahme des § 17 im Reichstage zu Falle kommen ließ, in Folge dessen die Bedürfnisse der Flotte unbefriedigt blieben.