Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1869
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1869-01-01
- Page
- – (sequence 124)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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124 Noch tu derselben Sitzung, am 22. April, nimmt er mit^ einem lebhaften Plaidoyer Theil an der Berathung des Gesetzes, betreffend die Verwaltung des Schuldenwesens des Norddeutschen Bundes, und spricht für den § 17, - Inhalts dessen der Reichstag befugt sein soll, die mit der Verwaltung des Bundes-Schuldenwesens betrauten Beamten gerichtlich zu verfolgen, wenn sich Mangel in derselben herausstellen — der von ihm selbst und dem Abgeordneten Miquel herrührt und bereits in der vorigen Session des Reichstages (vergleiche Seite 96) mit großer Majorität angenommen wurde. Wir haben bereits an jener Stelle auf die Bedeutung dieses Paragraphen hingewiesen und sind heute in der Lage, dieselbe als erfüllt zu bezeichnen. So bereitwillig sich auch der Reichstag in der vorigen Session gezeigt hat, die geforderte Anleihe für die Marine- und Kriegsverwaltung, ferner im diesjährigen Bundeshaushalts- Gesetz die ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben der Marineverwaltung zu bewilligen, und so sehr derselbe auch immer darauf hinwies, daß er durch den § 17 nichts Weiler bezwecke, als den naturgemäßen Bedingungen und Erfordernissen einer regelrechten Kassenverwaltung zu genügen: so erklärte der Herr Bundeskanzler dennoch, daß durch den § 17 die Wohlthaten des Anleihe-Gesetzes und das ganze Marine- Gesetz illusorisch gemacht werden, und daß er, im Falle der Annahme desselben, im Namen des Bundesraths die ganze Gesetzesvorlage zurückziehe, so daß die Mittel als versagt zu erkennen seien, welche zur Hebung und nothwendigen Festigung der Wehrkraft nothwendig erscheinen. Lasker, der zuletzt das Wort ergriff, erklärt: „Die Lage des Reichstages im Falle der Nichlertheilung der Decharge ist ohne den § 17 eine unwürdige, und das in ihm enthaltene Recht zu erobern, ist nicht illoyal .... daß auch nur die Möglichkeit ausgesprochen werden konnte, die Anleihe ohne dieses Gesetz zu machen, ist zu bedauern. . . . Die Behauptung, der