Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums · 1869-01-01 · Heft 1 · page 122

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
Volume
1869
Issue
Heft 1
Date
1869-01-01
Page
– (sequence 122)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
98% known words query
IRI
…/3138070-3138073-3138074--1015-3139105
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

122 Interessen des gesamntten Norddeutschen Bundes zu vertreten, seinen inneren Ausbau, seine äußere Vollendung zu bewirken, als indem es die ihrer Entscheidung harrende Frage der Redefreiheit vor sein Forum berief und gerade in dem hervorragendsten Staate, dem Preußischen, den Zauber seines Ansehens wirksam machte, die Differenzen, die dort ausgebrochen waren, versöhnte und den Anstoß entfernte, dessen Beseitigung dem Einzelstaate bisher nicht gelungen war! Was das einzelne Glied im Staatenbunde Norddeutschlands drückt, das betrifft den ganzen Bund! Andererseits war der Reichstag auch schon deshalb berechtigt, sich mit dieser Angelegenheit zu befassen, weil sie mit dem Strafrecht zusammenhing, das ohnehin in die Gesetzgebung des Bundes fiel, und gewiß, es darf ihm nicht genügen, daß er in seiner Gesammtheit, in seinen Plenarversammlungen, vor den Angriffen aus die Redefreiheit durch einen bezüglichen Paragraphen der Bundesverfassung geschützt ist, wenn seine Einzelvertretuugen dieses Rechts entbehren und von Strafbestimmungen bedroht sind. Bon solcher Art waren die Gesichtspunkte, welche Lasker als Antragsteller in seinem Vortrage entwickelte, und indem er sich gegen die Vorredner wendete, welche die Kompetenz des Reichstages in der vorliegenden Frage in Abrede stellten, erklärte er: „Die Kompetenz des Reichstages für den Antrag ist sonnenklar, und seine Zugehörigkeit zur Materie des Strafrechts unzweifelhaft, sonst wäre er überhaupt nicht da. . . . Der Abgeordnete muß wie ein Zeuge straffrei sein, denn auch er spricht , wie ein Zeuge, nur gezwungen im Interesse des Staats . . . Der Antrag mischt sich daher in das Strafrecht, nicht in das Verfassungsrecht der Einzelstaaten, und nur Die behaupten das Gegentheil, deren Herz an dem particularen Recht der Einzelstaaten mehr hängt, als an der Kräftigung des Bundes. . . . Ohne die Redefreiheit ist trotz einer dem Liberalismus günstigen Strömung die Constituirung des Norddeutschen Bundes unmöglich gewesen, und jetzt ist er berufen.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.