Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1869
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1869-01-01
- Page
- – (sequence 121)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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121 Landtages auf, der Tags darauf, am 29. Februar, geschlossen wird. Drei Wochen später, am 23. März, wird der Reichstag Reichstag, eröffnet und schon am 25. liegt ein Antrag von Laster und Twesten vor, der wie in der vorigen Session des Reichstages eine Abänderung der Geschäftsordnung erfordert und der am 28. in der Schlußberathung einer besonderen Kommission übergeben wird. Noch an demselben Tage tadelt er das Vorgehen der einzelnen Landesregierungen, daß sie ihre Landtagssitzungen in die Zeit verlegt haben, in welcher der Reichstag seine Sitzungen halte; am 30. März spricht er zu den Wahlprüfungen, am 2. April über den zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Vereinigten Staaten von Nord-Amerika abgeschlossenen Vertrag, betreffend die Staatsangehörigkeit der Aus- und Einwandernden, und am 3. April plaidirt er in der Borberathung für den von ihm gestellten Antrag auf Erlaß eines Gesetzes, betreffend die Nichtverfolgbarkeit der Mitglieder der Landtage und Kammern, welcher lautet: „Kein Mitglied eines Landtages oder einer Kammer eines zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staates darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung, oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Aeußerungen gerichtlich oder disciplinarisch verfolgt, oder sonst außerhalb der Versammlung, zu welcher es als Mitglied gehört, zur Verantwortung gezogen werden." Lasker thut hier wieder einmal einen geschickten Griff in das volle Leben der Nation, indem er die Bedingungen herzustellen sucht, mittelst welcher sich diese jeder Zeit der Fehler und Schwächen bewußt werden kann, die nur durch das freie Wort ihrer Vertreter im Parlament in der geeigneten Weise offenbar werden. Und war das Norddeutsche Parlament nicht die geeignete Stelle, an welcher diese das gesammte Norddeutschland beschäftigende Angelegenheit zu einem befriedigenden Austrag gebracht werden mußte! Welchen vollgiltigeren Beweis konnte dasselbe von seiner Autorität, von seiner wahren Bestimmung geben, die