Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1869
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1869-01-01
- Page
- – (sequence 112)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/3138070-3138073-3138074--1005-3139095- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
112 lehnt und in namentlicher Abstimmung der Kommissions-Antrag, welcher auf Genehmigung der Verträge lautet, angenommen. Wie eine Episode, wiewohl von keinem geringen Belang, erscheint nach dieser Debatte die Diskussion, betreffend die Anstellung im jhöhern Justizdienst, in welche Lasker am 3. Februar mit einem von wiederholtem Beisall unterbrochenen Vortrage für die Ansichten der Kommission eintrat, die dahin gingen, daß die qu. Vorschrift auf Fälle der Versetzung im Wege des Disciplinarstrafe keine Anwendung finden solle. Das Gesetz scheitert an diesem Zusätze im Herrenhause. Schon am folgenden Tage, am 4. Februar, finden wir ihn wieder in der Reihe der Redner, unter welchen er über den von der Regierung eingebrachten Gesetzentwurf, betreffend einen Provinzialfonds für die Provinz Hannover, spricht und für die Gewährung desselben plaidirt. Die Regierung begründet den Entwurf damit, daß die Provinz Hannover dem bisher dort bestandenen Herkommen gemäß aus der Staatskasse die Mittel zu gewissen Ausgaben bezogen, und daß sie sich zu derselben Verpflichtung der Bevölkerung gegenüber engagirt habe, um somehr, als sie nur dadurch den Agitationen in der Provinz gegen die neuen Zustände erfolgreich gegenübertreteu konnte. Gleichzeitig gab sie die Erklärung ab, mit diesem Vorgänge in Hannover den Anfang einer provinziellen Selbstverwaltung herzustellen, die in allen übrigen Provinzen der Monarchie Nachahmung finden solle, indem denselben ein selbstständiges Einkommen für gewisse Bedürfnisse überwiesen werde, zu deren Befriedigung die Provinzial-Berbände am geeignetsten wären. Wir wollen dahin gestellt sein lassen, ob wirklich die Probe, die man an einer einzelnen Provinz macht, die rechte Methode ist für die Herstellung einer Selbstverwaltung in der ganzen Monarchie; wir wollen nicht untersuchen, ob die große Institution einer Selbstverwaltung nicht vielmehr — wie die hehre Göttin aus dem Haupte ihres Vaters — aus dem Ganzen und Vollen des Staates hervorgehen und den Geist