Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1869
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1869-01-01
- Page
- – (sequence 105)
- Language
- German
- Belongs to
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105 Landrecht steht es noch mit unserer Civilprozeß-Ordnung, die, mit dem Jnquisitionsprinzip und dem schriftlichen Verfahren entstanden, fast unser ganzes Prozeßwesen demoliri hat. Es ist selbst für den Eingeweihten schwer zu sagen/ ob in derselben die Untersuchungs-, ob Verhandlungs-Maxime, ob heimliches oder öffentliches Verfahren maßgebend ist. Es bestehen thatsächlich eine große Anzahl von Bestimmungen zu Recht, von denen kein Richter Etwas weiß, weil sie obsolet geworden sind. Die Entwickelung des materiellen Rechts leidet unter der des formellen und das Plaidoher, die Hauptsache des Verfahrens, ist bedeutungslos geworden". In derselben sachlichen und wissenschaftlichen Weise beleuchtet Lasker die Kriminal-Ordnung, geht dann zur Besprechung der Organisation der Gerichte über, in welchen er die eigentlichen Collegialrichter vermißt und nur Einzelrichter erkennt, die nach dem Belieben des Präsidenten oder Directors zusammengestellt werden, was er durch Thatsachen illustrirt, und schließt dann: „Eine Folge unserer wankenden Justizpflege ist gleichzeitig Prozeßfurcht und die Sucht, jeden Prozeß durch alle drei Instanzen zu treiben und ihn zu „gewinnen", wie man ein Spiel gewinnt. . . . Die. freie Advokatur, die Gneist in einer epochemachenden Schrift als eine Nothwendigkeit dargethan hat, heilt Vieles, aber nicht Alles. Die Zeit ist da, wo die Bürger und Laien zu jeder Art der Rechtsprechung zuzuziehen sind, wo die Zahl der Richter beschränkt wird, die angestellten aber gut besoldet werden. Wirkliche Kollegien müssen gebildet, das Prinzip der Verfolgung durch von der Verwaltung abhängige Organe muß beseitigt, der darnieder liegenden Vertheidigung muß aufgeholfen, das Gebiet der Rechtsprechung muß ausgedehnt werden, damit die Verwaltung sich vor der Justiz beugen lerne. Der Beamte soll wissen, daß er nicht durch Staatsanwaltschaft und Kompetenz-Gerichtshöfe geschützt werde, wenn ihn seine Vorgesetzten geschützt zu sehen wünschen. Ich sage nicht, welche von diesen Reformen zuerst in Angriff