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Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums · 1869-01-01 · Heft 1 · page 92

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Journal
Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
Volume
1869
Issue
Heft 1
Date
1869-01-01
Page
– (sequence 92)
Language
German
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92 als auch darthut, daß sein Antrag ein Bedürfniß des Volkes ausspreche und im Herzen der Nation seiner Erfüllung ent-- gegenharre, lehnt gleichzeitig an die Aeußerungen des Bundeskanzlers an, exemplifizirt dieselben im Sinne der Bestrebungen nach erweiterter Competenz des Norddeutschen Bundes in der Sphäre des Civilprozesses und der Hypotheken-Ordnung und vielleicht des ganzen Civilrechts, und fährt dann wörtlich fort: „Das war wiederum eine Erwägung, aus welcher wir uns bei der Berathung der Verfassung des Norddeutschen Bundes so verhalten haben, wie wir es gethan. Wir haben gesagt, der nächste Schritt und die nächste Session werden uns lehren, daß wir weiter gehen müssen, daß die gerechten Wünsche bald erfüllt werden müssen, das Leben wird zwingen. Es hat heute bereits angefangen zu zwingen . . Der Entwurf wurde fast einstimmig angenommen und auf diese Weise Lasker's Name mit einem Gesetze verbunden, das dem tausendjährigen Unfug der Wuchergesetze ein Ende machte. Aber — wir gestatten uns das zn antipiziren - auch die Hoffnung, welche Lasker bei der Debatte über dieses Gesetz hiusichts der erweiterten Competenz des Bundes ausgesprochen hat, ging rasch ihrer Erfüllung entgegen; denn noch bevor die Session des Reichstages zu Ende war, hatte in Betreff des Creditweseus der Bundesrath ohne Anstand die Hypothekenbank und die Hypothekenordnung in die Competenz des Bundes aufgenommen. Am 12. Oktober! ergreift Lasker in der Debatte über die Marine-Verwaltung das Wort zu Gunsten einer Ersparung und spricht mit warmem Interesse und wahrer Begeisterung am 13. Oktober für den von den Abgeordneten Schulze und Dr. Becker eingebrachten Gesetzentwurf, betreffend die Aufhebung der Coälinonsverbote, zu welchem er in § 1 das Amendement stellt, daß jedem Theilnehmer der Rücktritt von solchen Vereinigungen und Verabredungen freistehe und aus letzterem weder Klage noch Einrede stattfinde.

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