Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1869
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1869-01-01
- Page
- – (sequence 80)
- Language
- German
- Belongs to
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80 habe, so würde ich der erste sein, dies anzuerkennen. Ich habe damals schon vor meinen Wählern diese Sprache geführt, und ich urtheile nun nach dem Resultate. Diese Resultate sind der Art, daß die bestehende Armee die ruhmwürdigsten Thaten für das Vaterland vollbracht, unser Reich gesichert und erweitert habe, daß ich aber nicht die feste Ueberzeugung habe, wenn die Armee anders organisirt würde, ob in gleicher Weise die Zukunft gesichert sein möchte." Vergegenwärtigt man sich die Geschichte des Conflicts, der einzig aus dem Factum der Reorganisation seine Nahrung schöpfte und durch seine Continuität das Ferment geworden war, das die liberale Partei ohne Unterschied der Schattirungen vereinigte; so mußte es allerdings bei Vielen Befremden erregen, daß gerade für das Streitobject Herr Lasker sich mit besonderen Wohlwollen erfüllte. Allein zu dem Vorwurf einer Wandlung lag füglich kein Grund vor, nachdem Lasker jederzeit nicht sowohl die Reorganisation an sich, als vielmehr den Mangel ihrer gesetzlichen Regelung bekämpfte und bereits vor dem Kriege mit Oesterreich, oder doch wenigstens vor seinen erfolgreichen Resultaten, sich zu ihrer eventuellen Anerkennung bereit erklärte hatte. Lasker hatte sich somit thatsächlich das Votum der Anerkennung offen gehalten, was mit seiner ganzen Richtung in Einklang stand, da er weniger dem schroffen Widerstand, als dem Bestreben zugeneigt war, überall gesetzmäßige Bahnen in der Verwaltung herzustellen und um diesen Preis zu einem Entgegenkommen entschlossen war. Mehr als jemals war Lasker von dieser Neigung jetzt durchdrungen, da es galt, den norddeutschen Vund zu Stande zu bringen, diese Vereinigung der Staaten, der er, ohne Aufschub Kraft und Ansehen zuführen wollte, damit sie wie durch das natürliche Gesetz der Anziehung das gesammte deutsche Vaterland mit sich verbinde, einig mache und stark. Wo jedoch verfassungsmäßige Bestimmungen der Verwaltung in Betracht kamen, wo es galt dem Gesetz und der Versaffung Geltung zu verschaffen, da war er unbeugsam und