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Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums · 1869-01-01 · Heft 1 · page 75

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Journal
Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
Volume
1869
Issue
Heft 1
Date
1869-01-01
Page
– (sequence 75)
Language
German
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75 dieser Stab Blüthen und Früchte im Heiligthum Meklenburgischer Intoleranz. Und hat nicht auch Sachsen seinen Juden den Jsolirschemel errichtet und ging in Sack und Asche, als der Artikel 4 im Verfassungsentwurf des norddeutschen Bundes gemeinsames Jndigenat und Gewerbefreiheit verhieß! Das Königl. sächsische Amtsblatt vom 19. März 1867 ertheilt darüber hinreichende Belehrung, und eine Petition der Vorstände der israelitischen Gemeinden in Meklenburg vom 28. Februar desselben Jahres an den Reichstag verlangt, daß das gemeinsame Jndigenat wenigstens in soweit eine Wahrheit werde, daß die Juden nicht bloß das Bürgerrecht gewinnen, sondern auch ein Grundstück unbehindert erwerben, in den Seestädten Rostock und Wismar sich niederlassen und endlich von der Verpflichtung zur Lösung einer besonderen landesherrlichen Commission zum Betreiben kaufmännischer Geschäfte befreit werden. Greifen wir an dieser Stelle weiter, so registriren wir im Anschluß an die gedachte Petition aus der 27. Sitzung des ersten — gesetzgebenden — Reichstages vom 23. Oktober den einstimmigen Beschluß desselben: „Die Petitionen dem Bundeskanzler zu überweisen, mit der Aufforderung, in nächster Session des Reichstages einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch welchen alle noch bestehenden, aus den Verschiedenheiten des religiösen Bekenntnisses hergedeuteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte aufgehoben werden." Und doch! Welche Gestalt hat unter solchen günstigen Auspicien der Gesetzentwurf des Meklenburgischen Staats - Ministern vom 1. November 1867 über die rechtlichen Verhältnisse der Juden erlangt. Ein Judengesetz, das für Juden gemacht ist und diese nach einem andern Maaßstabe beurtheilen zu dürfen meint, als die ganze übrige Bevölkerung im Lande! Ein Judengesetz, das die jüdische Einwohnerschaft außer allem organischen Zusammenhang mit dem Staate, seinen Ideen und seinen Zwecken stellt und nur in der Tragung von Lasten ihm eine bevorzugte Stellung zuerkennt. Aus solchen Erfahrungen, mei-

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