Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1869
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1869-01-01
- Page
- – (sequence 73)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/3138070-3138073-3138074--0966-3139056- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
— 73 - de.r Presse, und wenn der Reichstag auch dadurch an Ansehen gewinne, daß er die Mililäretats übernehme und den Landtagen nur die Civiletats überlasse: so erhalte er doch auch gleichzeitig dafür das Militär-Normalbudget, das ihm auf Jahre jede Controlle entziehe, und nur bei Mehrforderungeu seine Zustimmung suche, ohne daß ihm über die Einnahme, etwa bei einer Kriegsanleihe, das Bewilligungsrecht gegeben werde. Laster betont, daß nur ein starkes Parlament geeignet sei, die Wiederkehr eines Conflicts zu verhüten, weil ein solcher sich niemals durch Unterdrückung der einen Partei durch die andere, sondern nur durch Entgegenkommen, durch Indemnität lösen lasse. — Am 15. März betheiligte er sich an der Discussion über Wahlprüfungen und stimmt am 19. für das zu Artikel 3 des Verfassungsentwurfs, betreffend das gemeinsame Jndigenat, eingebrachte Amendement des Abgeordneten Scheerer, welches die religiöse Gleichberechtigung als Grundgesetz aufzunehmen beantragt, was indeß ohne Erfolg bleibt. Mit scharfer Dialectik verweilt er am folgenden Tage, am 20., bei Art. 4 der Verfassung und moiivirt sein Amendement, welches dahin lautet: „Die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligätionenrecht, Strafrecht, Handels- und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren der Beaufsichtigung Seitens des Bundes und der Gesetzgebung desselben zu unterstellen." Er betont, daß es darauf ankomme, eine Einheit des Rechtslebens in der deutschen Nation herzustellen. Wenn früher Preußen die Competenz des Bundes nicht anerkannt habe, als dieser zwei Commissionen einsetzte zur Abfassung eines gemeinsamen Obligationsrechts und einer Civilproceß-Ordnung, so bestehe dieser Grund jetzt nicht mehr, und Aufgabe der Bundesgesetzgebung sei es nunmehr, dort, wo gleiche Sprache und gleiche Anschauung stattfinde, auch gleiche Anschauung und Handhabung des gesummten Rechts zur Geltung zu bringen. Bei der Abstimmung wird das Laskersche Amendement in allen seinen Theilen angenommen und als Nummer 13 in dem Artikel der Verfassung normirt. Am 21.