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Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums · 1869-01-01 · Heft 1 · page 69

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Journal
Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
Volume
1869
Issue
Heft 1
Date
1869-01-01
Page
– (sequence 69)
Language
German
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69 Landesinteressen in diesem Stil möglich. ... Wir dürfen nicht eher an die Bewilligung so großer Summen herantreten, bis wir die Sicherheit haben, daß gegen die Erfüllung unserer Pflicht unser gutes Recht anerkannt werde." Das eventuelle Amendement Lasters wird vom Hause angenommen, gelangt jedoch nicht zur Geltung, da die Commissionsanträge angenommen werden. So stand Lasker gegen Ende der Landtags - Session wieder mitten im Kampfe gegen die Regierung, in welchen er sich bereits zu Anfange der Sitzungsperiode, als die national-liberale Partei und er voran der Regierung jede mögliche Unterstützung gewährten, den Eintritt vorbehalten hatte, für den Fall, daß die Volksrechte verletzt und die Bahnen des verfassungsmäßigen Regiments verlassen werden sollten. War doch seine jüngste Thätigkeit vollständig von dem Geist der energischsten Opposition getragen, durch welche er sich häufig von seinen Parteigenossen unterschied. Wir verweilen in diesem Abschnitte seiner parlamentarischen Leistungen noch besonders bei seiner Darlegung der Lehnsgesetzgebung, als am 2. Februar über den vom Herrenhause beschlossenen Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Auflösung des Lehnsverbandes in Alt-, Vor- und Hinterpommern und die Abänderung der Lehnstaxe verhandelt wurde. In jenem Hause waren Modificationen und Zusätze zu dem Gesetze gemacht worden gegen dessen im Abgeordnetenhause bereits unter dem 21. December v. I. erhaltene Redaction, und zwar sollten danach die sämmtlichen Lehen in Pommern zwar allodificirt werden gegen Abgabe einer Allodificationsquote von 4 Procent zu Gunsten der lehntragenden Familie, allein die vorbehaltene Revocationsklage sollte nicht ein Jahr, sondern 3 Jahre offen gehalten werden; ferner sollte die Allodification nicht unbedingt nach der Rechtskraft dieses Gesetzes eintreten, sondern eine vierjährige Frist gelassen werden, innerhalb welcher der Interessent zu entscheiden hat, ob er das Lehn in freies Eigenthum oder in ein Fideicommiß verwandeln will. Lasker

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