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Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums · 1869-01-01 · Heft 1 · page 70

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Journal
Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
Volume
1869
Issue
Heft 1
Date
1869-01-01
Page
– (sequence 70)
Language
German
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70 setzt mit gewohnter Gründlichkeit die Geschichte der Lehngesetzgebung auseinander, verfolgt dieselbe besonders seit der Reactionsperiode seit 1852 und erläutert die Vortheile, welche nach dem Gesetze des Herrenhauses die Umwandlung des Lehns in ein Fideicommiß vor derjenigen in ein Allod erlangen würde. „Sie werden es nicht für illoyal halten," so schließt der Redner, „wenn ich Sie auffordere, daß Sie dem anderen Hause das Gesetz zurückschicken und an das andere Haus die Aufforderung stellen, die hineingeworfenen Streitpunkte aus dem Gesetze zu entfernen." Am 7. Februar referirt Laster als Berichterstatter über den Gesetzentwurf, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschafts-Genossenschaften (vergl. S. 54) und empfiehlt dessen Annahme in der Form, welche er durch die Abänderungen des Herrenhauses erhalten hatte, da dieselben unwesentlich und nur redactioneller Natur sind. „Die Session," bemerkt er, „scheint mir in diesem fast letzten Acte einen überaus schönen Abschluß zu finden, daß ein Gesetzentwurf, der in dem ersten Stadium seiner Behandlung den Widerstand der Regierung gefunden hat und in einer sehr erheblichen Bestimmung schon früher einmal den Widerstand des Herrenhauses hervorgerufen hatte, dennoch zum Gesetze hat werden können, zum großen Wohle für das Land. Vielleicht dürfen wir darin ein günstiges Vorzeichen sehen, daß auch bei anderen Gelegenheiten eine gründliche Discussion die Ueberzeugungen allseitig klären und einen Vereinigungspunkt für alle Parteien herbeiführen wird, wenn das Interesse des Landes, wie bei diesem Gesetze, es dringend erfordert. Ich empfehle das Gesetz Ihrer Annahme." Das war Laskers letzte Thätigkeit in dieser langen inhaltreichen Session, die zwei Tage später, am 9. Februar, geschlossen wurde.

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