Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1869
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1869-01-01
- Page
- – (sequence 66)
- Language
- German
- Belongs to
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66 Zinsgarantieen, namentlich eine Veräußerung der aus demselben dem Staate zustehenden Ansprüche auf Einnahme, oder eines Theils derselben, oder ein Verzicht des Staates auf solche bedarf zur Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtags". Die Aufnahme dieses Paragraphen in das Garantiegesetz, der füglich mehr zu einem Amendement in den Vertag zwischen dem Staate und der Berlin -Stettiner- Eisenbahn- Gesellschaft sich eignete, motivirte die Commission dadurch, daß die Staats-Regierung in der Cöln-Mindener Sache das Abgeordneten-Haus dazu wie zu einem Acte der Nothwehr gezwungen habe, indem sie noch immer nicht die nachträgliche Genehmigung zu jenem Geschäfte eingeholt hätte. Dieser Stimmung der Commission nun giebt Lasker in einem großartigen Plaidoyer Ausdruck, das um so bewundernswürdiger ist, als es durch die Neuheit seines gedankenreichen Inhalts sich auszeichnet, wiewohl der Redner schon zweimal in längeren Vortrügen diese Materie behandelt hat, und zweimal Anträge von ihm, die Cöln-Mindener-Bahn betreffend, zu Beschlüssen des Hauses geführt haben. Lasker streift mit geschickter Hand jene beiden Anträge und stellt sie im Zusammenhang mit der Stimmung ihrer Zeit dar, welche einem jeden von ihnen ein anderes Kolorit gegeben haben. „Nach dem Schlüsse des Conflicts hat es mir angemessen erschienen, auf denselben Gegenstand' in milderer Form zurückzukommen. Andere Zeilen, andere Lieder; es ist nicht nothwendig, daß das Recht immer in derselben Weise gewahrt werde. Bald muß das Haus schroffer, ich möchte sagen, mehr nach dem jus strictum vorgehen, bald soll das Haus den allgemeinen Umständen Rechnung tragen, und in den Worten wenigstens mild sein." Beide Anträge und Beschlüsse, führt der Redner aus, hätten es mit abgeschlossenen Thatsachen zu thun gehabt und deshalb habe die einfache Resolution genügt; in dem vorliegenden Falle aber vermöge das Haus dem Vorgehen der Staats-Regierung Einhalt zu gebieten, da sei es denn Pflicht, in Wahrheit und