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Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums · 1869-01-01 · Heft 1 · page 65

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Journal
Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
Volume
1869
Issue
Heft 1
Date
1869-01-01
Page
– (sequence 65)
Language
German
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65 fettn zu machen, sich seinem Publicum zu accommodiren und ber Stimmung desselben entsprechend seine Rede einzurichten; heute bewundern wir in ihm die herzwarme Strömung des Worts, an welchem die große Versammlung zu hängen scheint, der es ohnehin eine erhebende Befriedigung gewährt, daß ihr Liebling, der in seinem politischen Leben unwandelbare Waldeck, von dem beliebten und tüchtigen Jünger in so beredter Weise gefeiert wurde. „Ich nenne den Namen Waldeck, den Veteranen der liberalen Partei .... Ich habe ihn nicht um sein Programm gefragt. Ich kenne aber ein Programm und das heißt Waldeck .... Wählen wir daher Waldeck, so erweisen wir ihm eine große Ehre, aber in der Wahl selbst zahlt er uns diese Ehre zurück, denn es. ist auch eine Ehre, Waldeck gewählt zu haben." Am 25. Januar ergreift er bei Gelegenheit von Petitionen wegen Steuerüberbürdung das Wort zur Geschäftsordnung; am 28. und 29. desselben Monats betheiligt er sich an der Debatte über die Etatsberathung des Staatshaushaltsetats 1859 bis 1863, und gleichzeitig an dem letzteren Tage steht er auf der Tribüne, um über den Entwurf eines Gesetzes zu sprechen, betreffend die Uebernahme einer Zinsgarantie des Staates für das Anlage-Capital einer Eisenbahn von Cöslin nach Danzig. Dieser von der Staatsregierung eingebrachte Entwurf war eine Erweiterung des bereits im Frühjahr 1865 vorgelegten, der damals die Fortsetzung der Hinterpommerschen Bahn nur bis nach Stolp (Cöslin-Stolp) zum Gegenstände hatte, und der seiner Zeit wegen des eingetretenen Schlusses des Landtages nicht weiter zur Berathung kam. Indeß unterlag der Regierungs - Entwurf einer Aenderung durch die vereinigten Commissionen für Finanzen, Zölle, Handel und Gewerbe, die ihm speciell den § 2 hinzufügten, welcher lautet: „Eine Abänderung oder Auflösung der vom Staate mit Eisenbahn-Gesellschaften abgeschlossenen Garantie-Verträge, oder zwischen dem Staate und Eisenbahn-Gesellschaften festgestellten Bedingungen von IV. 5

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