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Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums · 1869-01-01 · Heft 1 · page 62

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Journal
Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
Volume
1869
Issue
Heft 1
Date
1869-01-01
Page
– (sequence 62)
Language
German
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62 indem er bemerkt: „Wenn arme und redliche Schuldner uns fragen, auf Grund welches Sittengesetzes werden wir der Freiheit beraubt, was haben wir verbrochen, unser Verbrechen müßte ja Armuth heißen? so geziemt uns nicht zur Tages-Ordnung -überzugehen, sondern wir fühlen uns daran erinnert, daß wir seit einem vollen Jahrhundert auf dem Gebiet der Schuldgesetzgebung und namentlich in Beziehung zur Schuldhaft nicht nur keine Fortschritte,, sondern Rückschritte gemacht haben". Mit der ihm eigenen Sachkenntnis die Alles umspannt, was mit der ihm vorliegenden Materie zusammenhängt, weist er nach, welchen bedeutenden Vorsprung die Schuldgesetzgebung in Frankreich, England, Nordamerika und in allen den Ländern vor Preußen habe, welche zur Gruppe des französischen Rechts gehören, wie die meisten Kantone der Schweiz, Italien, Belgien und selbst unsere Rheinprovinz, nur in Preußen bestehe die Schuldhaft als Regel, uneingeschränkt durch die Geringfügigkeit des Objects, uneingeschränkt durch die Redlichkeit des Schuldners, durch den Nachweis der gänzlichen Vermögenslosigkeit, und die Härte des Gesetzes sei in neuerer Zeit noch vielfach gesteigert worden. Er widerlegt dann die Gründe, welche gegen die Reform der Schuldgesetzgebung vorgebracht wurden, mit eingehender Schärfe, indem er auseinandersetzt, daß die Schuldhaft ein sehr geringes Bkittel zur Verbesserung der Wechselforderung sei. Denn der Kredit, welchen der Wechsel genieße, sei nicht in der Schuldhaft, sondern in den Gewohnheiten des Handels, in dem schnellen Prozesse und in der möglichst raschen Circulation zu suchen. Werde ja der Wechsel im Handelsverkehr gleich gern genommen, er möge aus einem Lande kommen, in. welchem die Schuldhast besteht, oder in welchem dieselbe gar nicht, oder beschränkt zulässig ist. Lasker ist nicht für die unbedingte Aufhebung der Schuldhaft; sondern überall, wo der Grund in der Person des Schuldners liegt, in seinem rechtswidrigen Willen, z. B. in Verweigerung des Manifestationseides, in Verweigerung von Leistungen, .die in

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