Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1869
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1869-01-01
- Page
- – (sequence 61)
- Language
- German
- Belongs to
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61 Debatten der letzten 8 Wochen in Betracht, in welchen die Gesetze über den Etat des Justiz-Ministeriums, über das Lotterie-Institut, über die privatrechtliche Stellung der Erwerbs¬ und Wirthschafts-Genossenschaften, über die Pflichten der Handelsmäkler und über die Aufhebung der Zinsbeschränkung die hervorragendste Stelle einnehmen, so zeigt sich überall neben der hohen politischen Auffassung, mit welcher er die Dinge angreift, und neben der practischen materiellen Bedeutung, welche seine Handhabung der Gesetzesstoffe auszeichnet, ein besonders starker moralischer Zug, der ihn treibt, und der auf die sittliche Hebung und Läuterung des Volkes einen fast direeten Einfluß übt. Er theilt den Gesetzen in ihrem Entstehen jene reine Natur mit, welche durch die Berührung mit dem Leben nicht verdunkelt wird, durch deren Gebrauch die Gesellschaft, für welche sie gemacht sind, sich gehoben und nicht erniedrigt,"befreit und nicht eingeengt, geehrt und nicht verdächtigt fühlt. Lasker hat Vertrauen zur Menschheit, zu ihrem sittlichen Kern und Wollen, und deßhalb kommt er diesem zu Hilfe und weckt und fördert ihn dadurch, daß er die Gesetze, an denen er mitzuwirken berufen ist, mit einer reichen Mitgift sittlicher Hochachtung vor den Menschen ausstattet. Diesen höchsten Maaßstab der Gesetzgebung erkennen wir vornehmlich in der Art, wie Lasker am 22. Januar die Frage über die Aufhebung respective Modificirung der persönlichen Schuldhaft behandelt. Eine Anzahl von Petitionen, welche bei dem Abgeordnetenhause eingingen, halten diesen Gegenstand, zum Inhalt und zu dem darauf bezüglichen Bericht der Justiz-Commission, der die Tagesordnung empfahl, hatte Lasker einen Abänderungsantrag eingebracht, welche für die nächste Session des Landtages die Vorlage eines Gesetzentwurfs forderte, „durch welchen in dem Falle der redlichen Klarlegung des Vermögens durch den Schuldner die Schuldhaft als gewöhnliches Execuiionsmittel aufgehoben wird". Redner wendet sich zunächst dagegen, daß, wie verlautete, über die Angelegenheit zur Tagesordnung übergegangen werden solle,