Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums · 1869-01-01 · Heft 1 · page 60

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
Volume
1869
Issue
Heft 1
Date
1869-01-01
Page
– (sequence 60)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3138070-3138073-3138074--0953-3139043
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

60 5 Procem unterzubringen ist, die zweite doch noch eine Möglichkeit habe, auf gewöhnlichem und gesetzlichem Wege sich Gelder zu verschaffen. Laster beleuchtet seinen Gesetzentwurf im Verhältniß zur Hypotheken-Ordnung und zum Subhastations- Proceß und äußert sich über die Idee des Gesetzentwurfs dahin, daß durch dessen Annahme alle Zinsbeschränkungen bis auf zwei Ausnahmen entfernt würden, die eine sei das Verbot des Anatocismus (Zins auf Zins) und die andere bleibe für die Pfandleiher bestehen; denn da letztere das Privilegium besitzen, das Pfand sofort zu verkaufen, müssensie sich im Interesse der betheiligten Darlehnssucher eine gesetzlich bestehende Zinsbeschränkung gefallen lassen. Schließlich erklärt er sich bereit, den L 3 des Entwurfs vorläufig aufzugeben, wenn das Gesetz im Herrenhause unter Streichung des § 3 angenommen und an das Abgeordnetenhaus die Entscheidung treten würde, ob das Gesetz ohne den § 3 oder gar nicht zu Stande kommen sollte. Allein die Eventualität trat nicht ein. Denn wiewohl am 18. Januar Laster in zwei längeren Vorträgen den §. 3 dahin modificirt, daß anstatt einer dreimonatlichen vielmehr eine sechsmonatliche Kündigungsfrist bestehen solle und mit dieser Abänderung der Gesetzentwurf im Abgeordnetenhause — auch in der Schlußberathung (vergl. S. 85) — angenommen wurde, gelang es ihm dennoch nicht, sich vor den Schranken des Herrenhauses Anerkennung zu verschaffen; er kam dort bis zum Schluß des Landtages gar nicht zur Berathung, und erst später in den Verhandlungen des gesetzgebenden Reichstages am 10. October 1867, erlangte er Gesetzeskraft, (vergl. S. 91) indem man, wie sich Lasker in der Candidatenrede zu Magdeburg ausdrückt, über die Köpfe des Herrenhauses hinwegging und so den tausendjährigen Unfug der Wuchergesetze zu Grabe trug. Beachtet man die Art und Weise, wie Lasker die Fragen der Gesetzgebung behandelt, zieht man besonders die großen

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.