Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1869
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1869-01-01
- Page
- – (sequence 58)
- Language
- German
- Belongs to
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58 — die Rechtsbeständigkeit des Herreichauses, so oft er über dasselbe zu sprechen hat, und nimmermehr würde in Preußen ein Abgeordnetenhaus sich geneigt finden, in den neuen Landestheilen die Kategorie der Herrenhaus-Mitglieder zu gestalten, welche aus Präsentation beruhen. Dort sei nur eigentlich der constituirende Theil des Herrenhaus-Gesetzes anwendbar, Inhalts dessen die Krone in Preußen befugt ist, Mitglieder des Herrenhauses auf Lebenszeit und mit erblichen Recht zu ernennen. Da die dem Könige übertragene diktatorische Gewalt für die neuen Provinzen nur bis zum 1. October 1867 dauere und durch keinerlei Acte und Verordnungen darüber hinaus influiren dürfe, so wäre es ein anarchischer Zustand, wenn die Vertretung der Provinzen im Abgeordnetenhause bis dahin nicht im Geiste geordnet wären, und jede Institution, welche dabei hinderlich sein könnte, müßte aus dem öffentlichen Leben geschafft werden, auf dem Wege, welchen die Verfassung an die Hand giebt." Er betheiligte sich am 16. Januar dreimal an der Debatte über den Gesetzentwurf, betreffend die Abänderung mehrerer Vorschriften über das preußische Posttaxwesen, und ergreift am 17. Januar bei der Schlußberathung über den Antrag des Abgeordneten Dr. Pau, betreffend die Zahlung von Diäten an die Mitglieder des Reichstages, zweimal das Wort zur Geschäftsordnung. Gleichzeitig plaidirt er in derselben Sitzung vom 17. Januar für seinen Antrag, betreffend die Hypotheken- Zinsen, d. h. die Aufhebung der Beschränkung des Zinsfußes für Darlehen auf Immobilien. Der Antrag ist in 3 Paragraphen normirt und stellt speciell durch den letzten, welcher lautet: „Das Recht , des Schuldners, ein Darlehen, für welches mehr als 6 Procent Zinsen oder Conventionalstrafe verabredet sind, jeder Zeit, auch wenn eine spätere Zahlungsfrist verabredet ist, zu kündigen und nach Ablauf einer dreimonatlichen Frist zurückzuzahlen," einen Einklang in der Zinsgesetzgebung vom 12. Mai 1866 überhaupt her. Redner characterisirt das System der Hypotheken, das sich herausgebildet habe, und den