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Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums · 1869-01-01 · Heft 1 · page 53

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Journal
Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
Volume
1869
Issue
Heft 1
Date
1869-01-01
Page
– (sequence 53)
Language
German
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53 nossenschaften zu beklagen haben, daß ihnen nämlich der Eintritt in das System des Handelsrechts gänzlich versperrt seientwickelt er eine Kenntniß der Handelsgesetzgebung und ihrer Geschichte, die ihm auch auf diesem Gebiete, das nur wie ein Spezialsach anzusehen ist, eine anerkannte Herrschaft im Parlamente einträgt und den ausgebildeten Geist erkennen läßt, der die verschiedensten Richtungen des Justizwesens wie ein zusammengehöriges Ganzes erfaßt und mit gleicher Kraft und Energie durchdringt. Lasker weist nach, daß die mit der Redaction des im Jahre 1861 emanirten Handelsgesetzbuches betraute Commission überall von dem liberalsten Geiste geleitet war und ohne Bedenken die neuesten Erscheinungen auf dem Gebiete des Handelsrechts in das Handelsgesetzbuch aufgenommen habe. Die Genossenschaften allein hätten keine Berücksichtigung gefunden, weil im Jahre 1858, wo die zweite Lesung des Handelsgesetzbuches stattfand, die im Wesentlichen und fast unverändert auch der dritten zu Grunde gelegt wurde, die Bedeutung der Genossenschaften noch nicht hoch zu schätzen war und der Aufmerksamkeit der Commission gänzlich entging. Andererseits seien die Genossenschaften von Seilen der Regierungen, auch von der preußischen, weil sie von unten kam, , mit Mißgunst behandelt worden. Es herrsche nun aber Uebereinstimmung zwischen der Commission des Abgeordnetenhauses und der Regierung, daß die Genossenschaften es wohl verdienen, in das allgemeine Handelsrechts - System aufgenommen zu werden. Die Commission ihrerseits sei nun der Regierung in soweit entgegen gekommen, als sie wider die Natur der Sache vorschlägt, für die Genossenschaften besondere Strafandrohungen in das Gesetz aufzunehmen, allein sie könne der Regierung nicht zugeben, die Eintragung der Genossenschaften und damit den Umfang ihrer Rechte und die Natur ihrer Existenz abhängig zu machen von einer Anerkennung des Oberpräsidenten. Mit der ihm eigenen Gründlichkeit argumentirt Lasker, daß die staatliche Anerkennung der Genossenschaften als Bedingung

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