Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1869
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1869-01-01
- Page
- – (sequence 39)
- Language
- German
- Belongs to
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39 Gesetzes von Schulze -Delitzsch eingebracht wurde, und das er deshalb als einen Eingriff in die Initiative des Hauses bezeichnet. — Am 16. November bemängelt er das Dotationsgesetz; betreffend die Verleihung von Dotationen in Anerkennung hervorragender, im letzten Kriege erworbener Verdienste, weil der Vorlage gerade der Kern des Gesetzes fehle und gewissermaßen die Substanz des Gesetzes noch nicht vorhanden zu sein scheine. Denn wenn es sich um eine Nationalbelohnung handle, so liege der Schwerpunkt zuerst auf dem Namen und die Hinzufügung der Summen ist die Ergänzung. (Vgl. S. 49.) Zu seinem kräftigsten Fluge, durch welchen er sich von jeder abschwächenden Berührung mit der ertheilten Indemnität fern hält, erhebt sich Lasker in der Vorberathung des Entwurfs des Staatshaushaltsetats für 1867 bei dem Titel „öffentliche Schuld", als er am 21. November seinen Antrag begründet: „Die Königl. Staats - Regierung aufzufordern, den zwischen ihr und der Cöln- Mindener-Eisenbahngesellschaft unter den 10. August 1865 geschlossenen und durch die Gesetzsammlung veröffentlichten Vertrag, betreffend die Aufhebung der dem Staat zustehenden Amortisation der Cöln-Mindener-Eisenbahn-Actien, dem Landtage zur verfassungsmäßigen Genehmigung schleunigst vorzulegen". Vergegenwärtigt man sich die Basis des ganzen Verhältnisses zwischen der Regierung und der Cöln - Mindener - Eisenbahn- Gesellschaft: so bestand die Verpflichtung des Staats darin, die Zinsgarantie zu leisten, während die entsprechenden Rechte dahin gingen, daß der Staat an der Einnahme der Eisenbahn selbst participirte und außerdem befugt war, die Actien der Hauptbahn zum Nennwerth zu amortisiren, d. h., daß der Staat das Recht hatte, die Eisenbahn anzukaufen, da nämlich, wenn alle Stammactien amortisirt waren, ja von selbst das Eigenthum der Eisenbahn in die Hände des Staates überging. Im Jahre 1865 nun war dies Recht gerade von einem sehr bedeutenden Umfange, weil damals die Actien der Cöln-Mindener-Bahn ungefähr 250 Procent standen, der Staat aber das Recht hatte.