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Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums · 1869-01-01 · Heft 1 · page 29

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Journal
Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
Volume
1869
Issue
Heft 1
Date
1869-01-01
Page
– (sequence 29)
Language
German
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IRI
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29 5. August festsetzte. Lasker nimmt in dem neuen Hause wiederum als Abgeordneter des vierten Berliner Wahlbezirks seinen Platz' ein und tritt/nachdem er vornehmlich bei Wahlprüfuntzen wiederholt das Wort ergriffen, am 28. August mit dem Vollgewichte -seiner Beredsamkeit und seiner juristischen Schärfe als Berichterstatter in die Debatte über die Verordnung vom 13. Mai 1866 ein, betreffend das Verbot der Veräußerung von Geschützen und dergleichen. Lasker wirft einen flüchtigen Blick auf die Vorgänge, welche zu der in Rede stehenden Verordnung und später am 21. Juni zu dem schärfer gefaßten Ausfuhr- Verbot geführt haben, und constatirt, daß die octroyirte Verordnung, die aus Grund des §. 63 der Verfassung erlassen sei, den formellen Bedingungen der Verfassung vollständig genüge. Freilich errege es Bedenken, daß es hier sich um eine Strafverordnung handle, die sowohl vom wissenschaftlichen, wie vom materiellen Gesichtspunkte aus nicht im Wege der Octroyirung zulässig sei; allein diese Verordnung enthalte zwei Eigenschaften, welche über die angeregten Bedenken hinwegsühren, da sie einmal nur einen provisorischen, dringenden und vorübergehenden Gebrauch gestatte, und zweitens nichts Neues an sich, sondern nur das aussprechen soll, was in dem allgemeinen öffentlichen Rechtsbewußtsein lag. Andererseits gehe die Verordnung im Strafmaß über das spätere Ausfuhrverbot hinaus und enthalte keine ausgesprochene Zeitdauer ihrer Geltung; es sei daher zu erwägen, ob das Haus ein im Wege der Octroyirung entstandenes, beständiges Strafgesetz von unbestimmter Zeitdauer genehmigen solle. Der Redner kommt danach schließlich zu dem Antrage, der Verordnung die Genehmigung zu ertheilen und gleichzeitig die Aufhebung des Gesetzetz auszusprechen; auf eine desfällsige Erklärung des Regierungs - Commissars erklärte er' sich mit einem anderweit gestellten Amendement einverstanden, mit welchem der von ihm befürwortete Commissionsantrag angenommen wird.

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