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Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums · 1869-01-01 · Heft 1 · page 26

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Journal
Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
Volume
1869
Issue
Heft 1
Date
1869-01-01
Page
– (sequence 26)
Language
German
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26 berathen und zu beschließen, bevor diese dem Abgeordnetenhause vorgelegen haben. Zweifelsohne war solches Verfahren des Herrenhauses, wenn es sich zur Praxis ausbildete, in hohem Grade geeignet, die Präponderanz des Abgeordnetenhauses im Budgetrecht, welche ihm § 62 der Verfassung beilegt, abzuschwächen und zu erschüttern. Der Zeitpunkt, in welchem das Herrenhaus die Gelegenheit zur Erweiterung seines eigenen Budgetrechts und zur Schmäleruug desselben im anderen Hause ergriff, war insofern günstig gewählt, als es sich dabei um eine populäre Maßregel handelte, die aus der Initiative des Herrenhauses hervorging. Dort war nämlich nach Streichung eines darauf bezüglichen Paragraphen im Gesetzentwurf des Abgeordnetenhauses ein neuer Gesetzentwurf eingebracht und angenommen, die Unterstützung der hilfsbedürftigen Krieger aus den Jahren 1813, 1814 und 1815 betreffend, und dieser lag nun dem Abgeordnetenhause vor, um durch dessen Zustimmung seine Sanction zu erhalten. Das Abgeordnetenhaus hatte hier im eigentlichen Sinne pro domo zu kämpfen, und Lasker, der scharfe Denker und Jurist, entwickelt dabei in seiner Rede am 14. Juni eine so subtile und feine Dialektik, weist so nnwiderleglich und klar die verfassungsmäßige Unzulässigkeil des Bortritts nach, den das Herrenhaus in einem Finanzgesetz sich gestattet hat, daß sie zu den glänzendsten Beweisen seiner parlamentarischen Befähigung gezählt zu werden verdient. Er verweilt bei der Allerhöchsten Botschaft vorn 7. Januar 1850 zur Abänderung und Ergänzung der Verfassung vorn 5. December 1848 und deducirt daraus, daß der ersten Kammer, welche nach dieser königlichen Proposition zum Theil aus erblichen Mitgliedern bestehen sollte, die Befnguiß entzogen wurde, Ausgaben anzuregen oder Einnahme?: der ^Regierung zu notiren, um nicht auf diese Weise einen Druck auf das Abgeordnetenhaus auszuüben. Er betont, daß das Herrenhaus nicht in Form eines Amendements zu dem ursprünglichen Gesetzentwurf des Abgeordnetenhauses, sondern in Form eines selbstständigen Gesetzes

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