Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1869
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1869-01-01
- Page
- – (sequence 24)
- Language
- German
- Belongs to
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24 in die Ferne gerückt ist. v Beachtenswert!) ist in dieser Hinsicht die Debatte vom 12. Juni über den Commissionsantrag, welcher lautete: „Den Allerhöchsten Erlaß vom 20. Juni 1864,. betreffend die Genehmigung eines Prisenreglements, sowie der Bestimmungen über das Verfahren in Prisensachen, wegen ermangelnder Zustimmung der beiden Häuser des Landtages für rechtsungiltig zu erklären". Der in Rede stehende Erlaß des Prisenreglements steht mit dem dänischen Kriege in Zusammenhang, und wurde durch den Justizminister dadurch vertreten^ daß nach Artikel 48 der Verfassungsurkunde der Krone das Recht zusteht, Krieg zu erklären, und in Folge dessen die Krone auch für befugt erachtet werden müsse, diejenigen Maßregeln zu ergreifen, die zur Durchführung des Krieges erforderlich sind. Diese Auffassung theilte auch der Abgeordnete Gneist und deckt sie mit der Fülle seiner juristischen Autorität und dem Hinweis auf die analoge Praxis bei den bedeutendsten Seemächten. Lasker hingegen drängt den Stoff, der ihm durch den Vorredner zu weit ausgesponnen erscheint, eng in den Gesichtskreis zusammen, der ihn allein zu umrahmen berechtigt ist. Er fragt sich: Enthält das Reglement Bestimmungen, die nach preußischem Recht dem Gebiete der Gesetzgebung angehören und nur im Wege der Gesetzgebung behandelt werden können; in diesem Falle, der hier zutrifft, ist die ohne die gesetzgebenden Gewalten erlassene Verordnung nicht rechtsgiltig. Andererseits disponire die Verordnung aber auch in einem sehr erheblichen Punkte über die Privatrechte der Bürger, und zwar abweichend von dem Landrecht, dem bisher giltigen Recht. Sei man nun überzeugt, daß einzelne Bestimmungen den Bestimmungen des Landrechts zu derogiren versuchen, so folge daraus, daß die ganze Verordnung für rechtsungiltig zu erklären sei. Lasker erhärtet seine Darlegung aufs Gründlichste und erklärt mit der objectiven Ruhe, welche diese Rede auszeichnet: „Ich nehme nur den einzigen Satz auf, welchen der Herr Justizminister selbst zugestanden hat. Wenn ein Gesetz unter Mitwirkung der