Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums · 1869-01-01 · Heft 1 · page 23

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
Volume
1869
Issue
Heft 1
Date
1869-01-01
Page
– (sequence 23)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3138070-3138073-3138074--0916-3139006
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

23 und Dienstlöhue". Er erklärt, daß diese Frage ein Uebel sei, das nicht mit der socialen Frage sammt und sonders vermischt werden dürfe, sondern das für sich selbst durch eine falsche Auffassung der Gesetze im Laufe der Zeit erzeugt worden ist. In sorgfältiger Ausführung dessen, was das juristische Erforderniß, die ratio des Gesetzes ist, und welches die volkswirthschaftlichen Ansprüche sind, beweist er, daß sowohl die Coucurs- Ordnung, wie die Gerichts - Ordnung bereits den Satz anerkennt, daß dem Schuldner das nicht angegriffen werden kann, was er zum Leben braucht; daß andererseits aber auch vom wirthschaftlichen Gesichtspunkte die Durchführung der Execution in demjeuigen Theile des Lohnes, welcher zum Lebensunterhalt nothwendig ist, ein vollständiges Unrecht, eine Unmöglichkeit sei. In diesen großen Grundsatz greife nicht einmal der Personalarrest so tief ein, wie der unbedingte Lohnarrest. Im Lande jedoch herrsche darüber deßhalb eine juristische Anarchie, so daß der Erlaß eines Gesetzes im Sinne des Commissionsantrages ein unumgängliches Bedürfniß ist. Das Haus stimmt darauf dem Commissionsantrage fast einstimmig zu. Wie diese Frage, so gehören auch die folgenden zu denjenigen, welche Lasker mit der strengsten Objectivität behandelt, , ohne von der sachlichen Betrachtung auch nur einen Augenblick abzuschweifen. Gerade in solchen Debatten gewinnen wir die Ueberzeugung, daß Lasker's Kritik, so oft er sie übt, sich innerhalb fester Grenzen bewegt und dieselben nur dann durchbricht, wenn sie, durch eclatante Vorgänge herausgefordert, sich mit Entrüstung gegen die Träger des von ihr bekämpften Systems wendet. Wo es sich jedoch um die Bekämpfung dessen handelt, was seiner Natur nach zur Streitfrage geworden ist, da greift seine Widerlegung niemals über das Gebiet des streng Sachlichen hinaus; seine Argumentation, die sonst so leicht nach verschiedenen Richtungen hin sich theilt, krystallisirt sich dann zu einem festen, gemessenen Schritt, der gerades Weges auf das Ziel zugeht, wie sehr es auch durch die vorangegangenen Operationen

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.