Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1869
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1869-01-01
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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18 sprechen werden. Wenn der Consnl im Orient vermöge seiner Rechtsbefugnisse ein Erkenntniß erlassen darf, so hat er kein anderes Organ, als das Organ, welches ihm in der Verfassung gegeben ist." Lasker liebt es, seine Beweisführung mit concreten Fällen zu illnstrireu, welche die Behauptungen der Gegner in ihrer ganzen Schwäche kennzeichnen, und bedient sich dieser Methode diesmal, um den Einwand der Anomalie zu beleuchten. „Diese Argumentation", erklärt er, „ist nicht neu, sie ist dem Herrn von Westphalen entlehnt, welcher einst in gleicher Art deducirte, daß die Juden kein Recht zur Landstandschaft hätten. Die Laudstandschaft bewege sich eigentlich ganz außerhalb der Verfassung, da sie nach der Verfassung gar nicht existiren dürfe. Da aber die Juden ihr Recht zum Eintritt in dieselbe nur aus der Verfassung herleiten, so könne der Artikel 12 der Verfassung auf ein ihr nicht entsprechendes Institut nicht Anwendung finden." Es gebe, setzt Redner auseinander, thatsächlich keinen anderen Ausweg, das Gesetz in der vorliegenden Form anzunehmen, als die Verfassung mit einem darauf gerichteten Antrage zu modificiren; denn „wir müssen die Verfassung achten und dürfen hier, wie überhaupt, keinen Unterschied machen zwischen einem kleinen und großen Verfassungsbruche, und ich behaupte ferner, wir haben kein Recht, ein Gesetz zu geben, welches mir der Verfassung nicht vereinbar ist. Ein Gesetz, das wir geben, das aber der Verfassung widerspricht, ist nichtig, und eine solche nichtige Handlung dürfen wir nicht begehen" .... Um jedoch das Gesetz bei seiner großen Bedeutung für die materiellen Rechte, deren Feststellung' Bedürfniß ist, annehmbar zu machen, modificirt er dasselbe durch zwei Amendements, die sowohl den Umfang der consularischeu Jurisdiction genau bezeichnen, als auch verhüten sollen, daß politische Flüchtlinge von einer fremden Gerichtsbarkeit betroffen werden. Das Gesetz nun wurde zwar in seiner ursprünglichen Fassung angenommen; allein Lasker hatte die höchsten Gesichtspunkte ausgesprochen, welche für das Gesetz leitend sein mußten.