Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1869
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1869-01-01
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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17 aufzufassen sei, die außerhalb der Berfassung bestehen. Gegen diese beiden Anschauungen nun erhebt sich Laster am 19. Mai im ganzen Bewußtsein seiner Herrschaft auf diesem Gebiet: er deckt überall die Wurzeln auf, die dasselbe mit dem ganzen System der Verwaltung, dem Terrain der bestehenden Gesetzgebung, verbinden; er argumentirt aus dem Ganzen und Vollen der staatlichen Zustände und eröffnet nach allen Seiten hin weite Perspectiven auf die Signatur der Zeit. Aber so vielfältig auch die Blicke sind, die er darbietet, und so umfassend auch das Gebiet ist, auf dem er sich bewegt: so bleibt er doch nirgends hinter der Aufgabe zurück, die er ergriffen; er überzeugt, ohne zu überreden, und gelangt, ohne auch nur vorübergehend sein Ziel aus dem Auge zu lassen, bei dem Ende seines Weges an. Das Gesetz, erklärt Laster, sei vor Allem ein Bedürfniß, denn weder völkerrechtliche Verträge, noch ein jahrelanges Herkommen könnten die gesetzliche Basis einer Gerichtsorganisation ersetzen; allein das Gesetz, wie es vorliege, könne er darum nicht acceptiren, weil es in einer gefahrdrohenden Weise die Machtbefugnisse der Consulen erweitere, anstatt einzuschränken. Das Hauptgewicht seiner Argumentation jedoch richtet Laster gegen die Auffassung der Regierung, daß die Consulargerichtsbarkeit eine Anomalie der Verfasiung sei, insofern nämlich dieselbe in Ländern geübt werde, in welchen die Verfassung keine Geltung hat, und daß sie daher ihren Bestimmungen nicht genau zuentsprechen gezwungen sei. „Ich behaupte nun," ruft er aus, „daß es unmöglich ist, daß an irgend einem Orte irgend eine Person die Funktionen eines preußischen Richters ausüben könne, ohne den verfassungsmäßigen Bedingungen zu genügen. . . . Die Verfassung ist keineswegs eine dingliche Last auf dem Lande Preußen, sondern die Verfassung durchdringt alle unsere Jnstirutionen, alle unsere Staatsorgane, alle persönlichen Verhältnisse. Wenn im Orient Namens des Königs von Preußen Recht gesprochen wird, so kann nur Namens des verfassungsmäßigen Königs Recht ge- IV. 2