Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1869
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1869-01-01
- Page
- – (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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16 Religionszugehörigkeit nicht beiwohnt, dennoch die Parochiallasten tragen müssen. Es handelt sich also nicht um eine dingliche Last, sondern es ist ein Specialgesetz für Juden, welches ihnen die Verpflichtung auferlegt, daß sie da eine Last tragen sollen, wo andere Besitzer, welche einer anderen Religion angehören, die Last nicht zu tragen haben. Tags darauf, am 21. April, spricht er sich für den gleichzeitig angenommenen Kommissionsantrag aus, nach welchem die Staatsregierung verpflichtet war, zu dem stattgefundeneu Erwerb eines Grundstücks gegen Veräußerung eines anderen Grundstückes die Gmehmigung der Landesvertretung einzuholen. In einer ähnlichen Richtung bewegt sich eine von ihm gestellte Interpellation, datirt vorn 28. April, Inhalts deren die Staatsregierung angefragt wird, ob sie die Ansicht habe, den Bertrag mit der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft vom 7. Mai 1864 dem Landtage zur nachträglichen verfassungsmäßigen Genehmigung vorzulegen, und wenn sie diese Absicht nicht habe, aus welchen Gründen sie glaube, von einer verfassungsmäßigen Genehmigung des Vertrages durch den Landtag absehen zu können. Die bisherige Thätigkeit Laskers hatte bereits hinlänglich bewiesen, daß er ein Geist von hohem, kräftigen Wuchs sei, geeignet, im Parlament die Jnteressrn des Landes zu vertreten. Gleichwohl waren diese Leistungen nur vorläufige Proben seiner Kraft: in der Folge ist er jederzeit als Streiter kenntlich, der mit einem unerschöpflichen Vorrath von Wissen und mit einer bewundernswürdigen Gestaltungskraft der Rede dem Stoffe der Debatte vollendete Formen giebt. Es stand der von der Regierung eingebrachte Gesetzentwurf, betreffend die Gerichtsbarkeit der Consuln, zur Berathung. Die Regierung ging davon aus, daß das Gesetz mehr eine Frage der Nützlichkeit, als des Bedürfnisses ist, und daß die in dem Gesetze ausgesprochenen anomalen Verhältniffe der Consulargerichte darin ihren Grund hätten, daß diese Gerichtsbarkeit überhaupt wie eine Anomalie