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Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums · 1869-01-01 · Heft 1 · page 15

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Journal
Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
Volume
1869
Issue
Heft 1
Date
1869-01-01
Page
– (sequence 15)
Language
German
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IRI
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15 weisen sei, die Initiative zu ergreifen, um im Wege der Gesetzgebung, die in Beziehung auf die Beitragspsticht zu Parochiallasten bestehende Rechtsungleichheil zwischen Juden und Christen zu beseitigen" Unmittelbar vorher hatte Gneist, der berühmte Rechtslehrer und Parlamentsredner, die Tribüne verlassen und sich für den Commissions-Antrag ausgesprochen, der auf Tagesordnung lautete; diesen Ausführungen tritt Laster mit dem einfachen präcisen Schlagwort entgegen: „Es handelt sich um eine specielle Unbilligkeit gegen die Juden" und erhebt dadurch die Auffassung der Sachlage aus der durch die Praxis geläufig gewordenen Vorstellung, die selbst-legislatorischen Bestimmungen und richterlichen Entscheidungen als Grundlage gedient hat, heraus in die ihr allein zukommende Sphäre des juridischen Rechts. Während der Antragsteller Dr. Kosch in derselben Sitzung sein Amendement mit männlicher Energie und warmer Ergriffenheit vom Standpunkte des moralischen Rechts aus vertritt und ausdrücklich die juristische Seite der Frage ausschließt, weil er kein Jurist sei; ergreift Laster ausschließlich diesen Theil und weist aus dem Unterschiede zwischen Real- oder dinglicher und persönlicher Last nach, daß die Juden zu den fraglichen Beiträgen gesetzlich nicht verpflichtet sind und der Beschwerdepunkt eigentlich darin bestehe, „daß die Juden diese Last tragen müssen, weil sie Juden sind." Hätte ein allgemeines Gesetz bestanden, führt der Redner aus, wonach der Grundstücksbesitzer vermöge seines Besitzes zu Parochiallasten beitragen muß, dann allerdings würden die Juden davon ebenso betroffen werden, wie die übrigen Eonsessionsverwandten und würde eine Rechtsungleichheit nicht stattfinden. Nun bestimmt aber ein allgemeines Gesetz, daß die Parochiallasten nicht von den Grundstücksbesitzern als solchen, sondern nur von demjenigen Grundstücksbesttzer getragen werden sollen, der zu der bestimmten Religion der Parochie gehört; dagegen bestimmen Specialgesetze, daß diese allgemeine Regel auf die Juden nicht Anwendung sind, vielmehr sollen diese, obschon ihnen die Eigenschaft der

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