Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1869
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1869-01-01
- Page
- – (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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— 13 — Verfassungsstreil bereits in allen Schichten der Bevölkerung angenommen hatte. Der Iustizminister seines Theils entzog den Rechtsanwälten die Berechtigung, ohne vorher eingeholte Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde als Mitglieder von Stadtverordneten-Versammlungen zu fungiren, und traf damit thatsächlich den eigentlichen Lebensnerv der communalen Verwaltungsbehörden, denen dadurch, und zumal in kleineren Städten, jede juristische Intelligenz, jede tiefere Kenntniß der Landesgesetze, jede sichere Bewegung geraubt wurde. Dieser Vorgang veranlaßte namentlich eine Beschwerde der Stadtverordneten-Versammlung zu Königsberg in Preußen und eine Petition mehrerer Rechtsanwälte im Departement des Ostpreußischen Tribunals und führte den Abgeordneten Lasker am 4. April zum zweiten Male auf die parlamentarische Rednerbühne. Lasker gleicht hier dem umsichtigen Schnitter, der seinen Nachfolgern kaum eine verlorene Aehre zur Nachlese übrig läßt; er hält Umschau über die ganze einschlägige Gesetzgebung, prüft die Gerichts-Ordnung von 1721, als den frühesten und zugleich verdächtigsten Hintergrund für die Bestimmrwgen des Ministers, beleuchtet die Städteordnung von 1808 und die revidirte Städteordnung von 1831, verweilt bei der Cabinets- Ordre von 1839, geht zu einer Betrachtung der Gemeindeordnung von 1850 und der nenesten von 1853 über, untersucht zuletzt den Siaatsministerial-Beschluß von 1851 und weist mit einer Evidenz, der sich Niemand entziehen kann, nach, daß das neueste Verlangen des Justizministers der gesetzlichen Basis entbehre, den Gemeinde-Behörden aber, von welchen die Richter ohnehin durch das Gesetz ausgeschlossen sind, der letzte Rechtsschutz, das Letzte Mittelsich die nöthige Rechtsbelehrung zu verschaffen, entzogen würde, wenn ihnen die Mitwirkung der Rechtsanwälte untersagt wird. „Dieser Umstand", schließt Lasker, „ist schon an sich wichtig und wesentlich genug für das ganze Gemeindeleben. Aber noch wichtiger ist es, daß wir einen jener Fälle vor Augen haben, in denen die Büreaukratie und