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Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums · 1869-01-01 · Heft 1 · page 12

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Journal
Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
Volume
1869
Issue
Heft 1
Date
1869-01-01
Page
– (sequence 12)
Language
German
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12 vindizirt ihm vielmehr nur das Einnahmerecht, das heißt, nur die Befugniß, die Gelder zu erheben, wobei derselbe jedoch nur als Chef des Ressorts, keineswegs aber als Staatsminister betheiligt sei. Daraus nun folge zwar, daß der einzelne Bürger allerdings verpflichtet sei, die Steuern abzuführen, selbst wenn das Budget für das betreffende Jahr nicht bewilligt ist; aber es ergebe sich auch zugleich, daß der Finanzminister, ohne ausdrückliches Mandat dazu kein Recht habe, mit den erhobenen Steuern gewisse Ausgaben zu decken, die das Gesetz bestimmt. Auf dem Wege dieser Argumentation gelangt Lasker zuletzt zu gewissen Consequenzen, die geeignet sind, einer budgetlosen Regierung Einhalt zu thun; allein er verwirft sie und empfiehlt den Antrag der Commission zur Contingentirung der Steuern, was ohnehin dem Begriff des Gesetzes entsprechend sei, insofern solches eine bestimmte festgestellte Norm enthalten müsse, nicht aber unbestimmte Steuern bewilligen darf. Der Commissions¬ Antrag wurde nach einer 14 tägigen Debatte angenommen. Da indeß das herrschende Regierungssystem bereits vollständig in das Gebiet der Machtfrage hineingedrängt war nnd überall nur die Erwägung Platz griff, auf welcher Seite der intendirte Machtzuwachs eintrete: so konnte der angenommene Antrag auf einen praktischen Erfolg nicht rechnen und trug nur dazu bei, die Ungunst noch zu vermehren, welche die gesetzgebenden Gewalten von einander trennten. Aber auch das Volk, das lebhaften Antheil an den Bewegungen nahm, die durch sein staatliches Leben gingen, und das in seinen communalen Vertretungen und Bestrebungen seine Gesinnung zu Gunsten der Landesvertretung zum Ausdruck brachte, wurde dafür in den Herzen seiner gemeindlichen Existenz durch die Maßregeln der Regierung getroffen. Die immer wiederkehrenden Beschwerden aus Städten aller Provinzen über Eingriffe der Regierung in die durch die Städteordnung gewährleistete Freiheit der Communen gaben hinlänglich Zeugniß von der liefen Mitleidenschaft, in welche das Volk hineingezogen war, und von der großen Ausdehnung, welche der

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