Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1869
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1869-01-01
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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11 Haltsetats seit Existenz der Verfassung,, der nach einem vorangegangenen glücklichen Kriege vorgelegt wurde, und dauerte doch die budgetlose! Regierung bereits im vierten Jahre, ohne daß man eine Garantie gegen ihre Fortsetzung oder Wiederkehr erlangen konnte! Welcher weite Spielraum war hierdurch auf beiden Seiten den Leidenschaften eröffnet! In diesem Stadium, des Streits verhandelte das Abgeordnetenhaus auf den Antrag der Budget - Commission darüber : „eine gesetzliche Umwandlung der Classen- und Einkommensteuer dahin vorzunehmen, daß die Anzahl von Monatsraten, welche zur Deckung des Bedarfs zu erheben sind, innerhalb des gesetzlichen Maximums von zwölf Monatsraten jährlich durch das Budget festgestellt wird". Mit diesem Antrage war allerdings der Zweck verbunden, gegenüber den zur Zeit factisch bestehenden Verhältnissen eine bestimmte Steuersumme von jährlichen Bewilligungen abhängig zu machen; man befand sich alsdann in der Lage, die directen Hauptsteuern nach Monatsbeiträgen abzumessen und nach Erwägung der Ausgaben das Bedürfniß nach Monatsbeträgen wechselnd zu ermessen; somit war dann zugleich die Möglichkeit gegeben, das Budgetrecht der Landesvertretung sicher zu stellen. Allein die Staatsregierung erklärte diesen Antrag als verfassungswidrig, dem der § 109 der Verfassung entgegenstehe, und fand darin nur die Absicht, Agitation zu machen und den Conflict zu erweitern. Hier nun war für Lasker geeignetes Material vorhanden, das er mit seinem scharfen Jnterpretationsgeist zu gestalten wußte. Er gelangt zum Worte, nachdem die hervorragendsten Redner die Materie in liberalem Sinne anscheinend schon erschöpft haben, aber dennoch verstand er ihr neue bedeutsame Seiten abzugewinnen und die Debatte mit dem echt juristischen Kern zu, erfüllen, der jede Controverse unmöglich macht und jeden Einspruch aufhebt. Mit einer Treffkraft, die den Redner auszeichnet, bestreitet er die aus dem ,§ 109 der Verfassung hergeleitete Befugniß des Finanzministers, die Steuern des Landes zu verwalten, und