Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1860
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 281 (sequence 279)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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282 Vermögen gezogen werden, alß wollen wir Ihr der Judenschast hiemit nachmalen gnädigst erlaubt zugelassen vnd bewilligt haben. Thun daß erlauben zulassen vnd bewilligen auch derselben, daß Sie auf alle vnd jede nicht allein alhier zu Wien in ihrer Wohnstatt anwesendt, sondern auch aus die in Landt wohnenden Juden in waß herrschafften vnd gebieth dieselbe gesessen, Niemandts außgenomben, wegen gedachter jährl. Kontribution ein gewisse quotam vnd Portion so viel ihr vermögen ertragen kann schlagen vnd einfordern mögen, dieselb auch von männiglich auß denen Juden ohne einige Verwaigerung oder sonstwo suchenden schütz Jrer Obrigkeiten dar unter Sie wohnen deren Rabbiner, Richter vnd Eltisten der alhiesigen Befreyten Judenschafft zu erlegen schuldig vnd verbunden sind. Da auch einer oder der ander mit erlegung seiner Ouota vnd Portion saumblich sein werdte oder derselben sich genzlich verweigern wollte Sy Juden auf solchen Fall < lle gebührliche Compellirungsmittel, wie sie können mit arrestirung ihrer Persohnen oder derselben hab vnd guetter auch Sperrung ihrer Gewerb vnd Handlungen so lang verfahren mögen vnd sollen biß die gebühr der schuldigen Quota vnd Portion allerdings völlig entricht vnd bezahlt worden. Vber dieses vnd damit zum andern daß Böße vnder ihnen gestrafft, entgegen alle guete pollicai vnd ordnung erhalten werden Alß vnd zum Fall wegen Ihr der Juden miteinander vnd vnder ihnen selbsten allein aufgerichten Contracten, handtlungen, Gesellschaften Geldschulden vnd allen andern (Zivilsachen wie die genandt: Streit, irrungen, Zwietracht, Injurien auch Rauff vnd Rumor Händel, zutragen oder auch auß ihnen vnd ihren mitgenossen sich jemandt wer der auch sei wider ihr Jüdisch gesetz Ceremonien vnd Policei sich vngehorsambed Widersessig erzeigen oder den Rabbiner, Richter vnd Eltisten Verordnungen vnd Auflagen nicht pariren noch gehorsamben wollen. So geben Wir aus vorhero von vns. Oberhoffmarschalchen abgesordeten Bericht vnd gutachten Jr der Judenschafft