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Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums · 1860-01-01 · Heft 1 · p. Seite 280

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Journal
Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
Volume
1860
Issue
Heft 1
Date
1860-01-01
Page
Seite 280 (sequence 278)
Language
German
Belongs to
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281 Schutzes Ihrer Obrigkeiten fürzuwenden sich unterstünden welches auch under ihnen befreyten Juden in dero wohnstatt allhier, von theils ihren mitgenoffen solcher gestalt verweißen wolle, daß sich dieselben in dieser vnd vielen andern sachen wider Ihre Rabbinen Richter vnd Eltisten sehr widerwärtig vnd vngehorsamb erzeugen, Jngleichen andere fremde Juden alhiero in unser Statt Wien heimblich anschleichen vnd bey theils Christen in der Statt ihr auffenthalt suchen und haben aber ihrem Gesez nach in denen jüdischen Ceremonien Policei vnd andern Civilsachen vnd Ordnungen wie auch denen unter einander exercirenden Contracten Handlungen, Geldschulden vnd dergleichen ebensäls denen Rabinen Richtern vnd Eltisten einigen gehört vnd nit wissen wollen, woll aber inn vnd außer der Statt under Christen vnd Juden allerhandt angelegenheiten anstifften vnd herüben thun dessen Sie befreyte Juden offtmahls mit bösem nachklang vnd Verfolgung entgelten müssen, Vnß derowegen vnderthenigst angeruffen vnd gebeten weil sonsten die Juden an andern fürnehmben ortten im Römischen Reich vnd unser Königreich Böheimb wo sie mit Vnserer Bewilligung wohnen zugelassen werde zu erstlichen Verschaff vnd anhaltung der Vngehorsamben auch anderen hin vnd wieder schweiffenden Frembden Juden, ain Jüdische Gezwungung neben ainer gewissen Gesengniß für die straffmeßigen zu halten, wie gleichfalls Ihr der befreyten Judenschast zu Wien zu weniger behelligung der christlichen Obrigkeit derley jüdische Gezwungung vnd Gesengniß in Jrer wohnstatt vnder Inen vnd Jrer Mitgenoffen anzustellen vnd zu exerciren genedigst geruhen wollen. Wann wir dann im Ersten für ganz billich halten, daß alle vnd iede im Landt wohnende Juden vmb willen sie deß allgemeinen Schutzes genießen vnd darinen geduldet werden' auch ihre Handtlung vnd gewerb hin vnd wider mit großem Nutzen treiben zu abstatt vnd erlegung der uns jährlich gebührenden contribution in gleiches mitleiden nach gestaldt iedes

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