Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1860
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 282 (sequence 280)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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283 dieße Macht vnd Gewaldt, daß sie in allen vnder ihnen wie oben vermeldet fürsallenden Civilsachen (außer den Criminal vnd anderen verübenden hohen Verbrechen) durch Guete oder aber mit ^der schärffe für . sich selbsten nach gehör vnd vernehmbung der fachen beschaffenheit verfahren vnd daß so sie unrecht befunden mit gebührender straff an denen Verbrechern erequiren vnd vollziehen auch zu solchen Endte in Ihrer wohnstatt an einen gewissen Ort einen carceren oder Gefängniß wie zu Prag in der Judenstatt gebrauchig zu Verwahrung der Uebertreter erbauen aufrichten vnd halten, die deliquenten durch gewisse auß Ihnen Juden davon zu bestellten Persohnen ergreiffen vnd annehmben lassen auch da irgendt solche Persohnen bei Einziehung der straffmäßigen Juden zu schwach vnd man sich derselben widersetzen wolte Sie Judenschaft Sich der itzigen Zeit in ihrer wohnstatt ihnen bewilligten Soldaten wacht zu Compellirung gebrauchen vnd also die Verbrecher vnd vngehorsamben in den gefengniß, so lang enthalten abstraffen vnd bezwingen sollen vnd mögen, biß sie sich der Gebühr nach accomodirt vnd der verdienten Straff ein völliges Bcnügen geschehen. Doch wollen wir daß diese vnsere gnädiglichste Concession vnd Bewilligung allein auf wolgefallen unser auch unser Erben vnd nach Komben widerruffen verstanden wie nicht weniger vnser Obersthoffmarschall davon an dessen haben, den Jurisdiktion vnd sonsten meniglichen in Ihren Rechten vnd Gerechtigkeiten allerdings vnpräiudicirlich sein vnd die Juden sich der Gefängniß im wenigsten nicht daß brauchen, auch ain vnd der andere so bei Ihnen vnbillichkeit beschwert vnd recurs wird machen.*) Gebieten darauf allen vnd ieden unseren nachgesetzten Obrigkeiten insonderheit jetzig vnd künfftigen unseren Statthaltern, Kanzlern, Regenten vnd Camerräthen vnserer Rö. Landte, Prälaten, Grossen, Freyen, Herren, Ritter vnd Knechten, Land- *) Hier sind drei Zeilen des Dokumentes unleserlich.