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Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums · 1860-01-01 · Heft 1 · p. Seite 277

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Journal
Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
Volume
1860
Issue
Heft 1
Date
1860-01-01
Page
Seite 277 (sequence 275)
Language
German
Belongs to
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278 Vörzug vnverlengter zu zahlen genügsame Kaution gelaistet, Gestalt dann auch weiter versehen (?) wäre daß in den Jenigen söhlen vnd schultsorderungen in welchen wegen verengerter 2 jähriger anmahnung die Juden straffbare Zinsen befunden nichts desto weniger solliche auffgesetzle bestraffung weiter nit alles allein auf das nach verflossenen zweyn Jahren erschienen Interessen kheineswegs aber auff das ganze Capital vnd weniger (?) bezahlt betragt Jahrzinß zu erstrekhen. Hierüber vnd in erwegung ietzt angeregter Vmbstandt zu wehlen auch zu erachten da nach besagte Juden bey obangedeuter Stettigkeit, wie auch üblich herkommen observanz deßfals nit gehandhabt vnd bey Ihrer gewerb vnd zugelassenen handtirung ohne ainich Unterschidt der Schultsachen in dergleichen einigen bestimbten Zeit der 2 Jahre neben bestraffung des Capitals vnd Interessen arretirt vnd geführt werden sollte daß solches zu Abbruch Ihrer habenden Begnadigung vnd schmelerung Ihrer Handtierung vnd genzlich verderben eins vnd andere bürgerl. debitori, gemacht müsse In denen die Juden auff besagten Fahl bei diesen jetzigen schweren Zeiten dir angetrohte Straff zu uermeiden veranlaßt werden ohne einiges verschon vnd .Mitleid vnd Ihre debitores zu tringen vnd dadurch zu causiren daß einer oder der andere vor Erflissung der 2 Jahre seine Jüdisch Creditor die Zahlung der jüdischen Gelter thun missen. Alß haben wir Vns hier auff nachfolgender maßen gnädigst resolvirt vnd erklärt, thun vnd erclären Vnß auch hiermit von Röm. Kays. Machtvollkommenheit vnd alß vorgesetztes Oberhaubt wissendtlich in crafft alberait dieß brieffs also vnd dergestalt, daß weil die allberührt (?) vor diesem bekanntlich gemachten confessierten Schulden betrifft mit solchen vnangesehen Sy vor Außgang mehrbesagter 2 Jahre weg obuerstanden erhebliche Vrsach vngesordert vnd vnausgekhündt verbleiben nichts desto weniger daß der gemainen beschriebenen Rechte vnd alten üblichen gerichtlich gebrauch gemäß verfahren

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