Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1860
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 278 (sequence 276)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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279 vnd exequirt deßgleichen wenn die Schuldt auffgefordert vnd die Schultner darumb rechtlich beklagt wurden, daß auff solch fahl da die creditores der Schuld gestendig jedoch dilatorische vnd peremptorische Lxeopti08 darwider einzuwenden understehen wollen selbige ehe vnd zuuor von Ihnen die wirthliche bezahlung beschehen^ oder darüber genauigste Caution geleistet vermög vorhergegangener Stettigkeit nicht gehört werden sollen. Diejenig Schulden aber anraichent so khünstiger Zeit contrahirt vnd von den Jüdischen Creditoren einzufordern sind, daß bifer Vndschidt vnd deffinition gehalten werden solle, Nemblich wann von den debitoribus jährlich die Interessen gutwillig bezahlt solches auf die obligat verzaichnet oder deßwegen Quittung vorhanden oder auf den jüdischen creditores anhalten vor verscheinung der 2 Jahr die Schult durch den Stattdiener zu Frankfurt ordenlich auffgehollt worden wie auch da die Schultner sonsten mit Vermögen versehen, genugsamb salvendo vnd ohne daß sürnehme Personen vnd handlsleuth wäre daß auff solichen Fühlen die bestimmte zweyjährige Zeit Inen den Juden zu nachtail nit gereich sondern deren Vnangesehn Inen zu schleunigten execution verholffen werden Sonsten aber in fahl die Schuldt bey Handwerk oder andern gemainen leuth stünden, da wenig vermögen vorhanden vnd daß die Schuldt gar verlohren wurde allen Vmbstand nach vermutlich zu befürchten, selbige auch vor außgang der 2 Jahre nit auffgeholt noch die Interessen dauon abgestattet worden, daß es alsdan bey vilgenanter Stadt Frankfurt reformation Ordnung Jänner 1578 vnd der darauff im Jahre 1611^ erfolgte erweiterte Ordnung §. 6 (darin versehen vnd den Juden eingebunden, daß Sy keine Schultverschreibung den Bürgern zu Frankfurt noch auf conceß oder bekandtnuß so in das Gerichtsbuch Inen bescher: über 2 Jahr ungemahnt vnd vngefordert die Schulden hinder steh behalten. Da der Schultner an der bezahlung seumig sein würde die Schuldverschreibung alsda im Recht eröffnen vnd gegen den Schuldner da-