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Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums · 1860-01-01 · Heft 1 · p. Seite 275

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Journal
Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
Volume
1860
Issue
Heft 1
Date
1860-01-01
Page
Seite 275 (sequence 273)
Language
German
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276 unterthänigist demütigistes pitten vnd ansuchen, nothwendigen berecht. Information vnd rathsambes guettbedünckhen einholen lassen darauß verstandten wir dann auch der fachen vmbstand nach souil abzunemen daß dißfalls wehrgemelten Rath zu Frankfurt in seinen Decreten vnd Erkhandtnussen auf die in der angezogenen Stettigkheit einuerleibte wortt in §. Sy sollen k. ohngemahnt Ihr Absehens gerichtet vnd denselben auch auff die liqdirte vnd bekhandtliche Schulden mit welchen außer allen gefehrlichen wucherlichen Gesuch verfahren vnd dawider von den debitoribus nichts erhebliches eingewendet werden mag da solche über 2 Jahr ungemahnt vnd vngesordert gestanden gedeutet vnd extendirt also ganz neuerlich vnd wider die von alters hero übliche observanda procedirt werden wollen ganz vnerachtet daß dergleichen schuldtverschreibung oder Confessen also bewandt, daß solche von den schuldigen thail nichtig Abrede gestelt die jährliche Interessen yedesmals zu gebürenden Zeit guetwillig vnd gegen empfahung richtiger Quittungen oder auf die Handschrifften verzeichneten empfangener vnd also von denselben die zwey jährige Zeit mit der debitoren einwilligen vnd nun selbst prorogirt dabei dann auch zu uermerken da dergleichen liqdirten schulden nach verflissung der 2 Jahre nicht mehr gesucht vnd eingesordert werden khöndten daß den jüdischen creditoribus gefahr vnd schädliche nachtail tmt> praeiudicium auf den halß geladen vnd entstehen werde. Sintemalen ohne daß nach außweisung der gemainen beschriebenen Rechten ynnerhalb 2 Jahren der debitori contra creditores die Exceptio non numeratae pecuniae zu statten käme vnd also vor vnd nach erscheinen Jahr der creditor theilß per exceptionen mon numeratae pecuniae theilß per exceptionem debito determinato tempore post biennimo exacte repellirt vnd abgewiesen auch also vor erlangung deß debiti <so den Rechten vnd billigkeit zuwider wäre) verstoßen werden khöndt dabey sich dann auch legal holen möchte daß theils den Schulden mit den Christen vor der hiebeuorn ein-

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