Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1860
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 273 (sequence 271)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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274 hierwider thete Vnß halb itt Vnser vnd des Reichs Camer vnd den andern halben Thail mehrofts gedachten Juden vnd denen ihrigen so'hierwider beschwert werden vnnachläßlich zu bezahlen verfallen sein soll. Mit Vrkhundt dieß Brieffs besiegelt mit Vnsern Kays. anhangenden Jnsiegel. Geben zu Regenspurg, 13. Aug. 1630. XI. Dekret bezüglich der Schuldner der Juden. (Regensburg, 8. November 1630.) Wir Ferdinand der Ander k. Bekhennen für vns vnd Vnsere Nachkamen am Reich öffentlich mit diesem Brieff vnd thun kundt allermeniglich daß vns N. vnd N. die ambtlichen vierzehner vnd Vorsteher gemainer Judenschafft in vnserer vnd des heyl. Reichs Statt Frankfurt gehorsambst zu erkhennen geben obwolen bey jetzt gemelten Rath zu Frankfurt vnd dann der Judenschast daselbst von Alters her dise Vbilche observatio gehalten worden daß in deren sonderlich liqdirten vnd bekhandtlich Schuldten damit die Bürgerschafft zu Frankfurth Ihnen zu thun gewesen war khein geferlicher Wucher dabei gesucht worden vnd der schuldige Theil nichts erhebliches dagegen einwenden mögen von den Bürgermeistern vnd Obern alda ob auch schon eine solche Schuldt in zwei, drei, vier, fünf vnd mehr Jahren nicht eingemahnt worden wäre dennoch die schleunige obrigkeitliche Hilff zu der Bezahlung Ihnen mitgetheilt vnd die Obligationes für cräfftig gehalten werden. Daß doch dem zuwider erst bei 2 vnd 3 Jahre auch in deren Schulden (so über 2 Jahr ungemahnt vnd vnbezalt geblieben obschon die jährlichen Interessen dauon erstattet werden vndt der Schuldtner die zwei jährige Zeit mit seinem nutzen vnd willen selbst prorogirt) Inen den Juden die obrigkeitliche Hilff abgeschlagen vnd die Obligation in Haubtguett vnd Interesse zu höchsten Ihrem schaden cassirt worden vndt solche