Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1860
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 271 (sequence 269)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 74% known words query
- IRI
…/3138070-3138071-3138072--0271-3138361- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
272 etwaß weiter zu extendiren zuuermehren vnd zuuerpessern geruhet. Daß haben wir angesehen, solch obbemelten Samüelß zum Trachen vnd Samuelß zum Straußen, sowol für sich selbsten als im nahmen vnd von wegen Jrer Kind gethanes vndthenigstes Anrufs vnd gehorsamstes pitten vnd darvmben mit wolbedachtem mueth, guetem Rath vnd Rechtem wissen Inen solch obgedachten Kays. Schutz, Schirm vnd Gelaidtsbrieff in allen vnd jeglichen dessen Wortten, Clausuln, Articuln, Inhalt, Mein vnd Begreifung, alß ob solches alles besonders hierinnen von Wortten zu Wortten versehen vnd begriffen, Wir von Röm. kays. Machtvollkommenheit hiemit wissentlich vnd in Crafft diß brieffs gnedigst Confirmirt bestettigt. Thun daß auch also confirmiren bestettigen vermehren vnd vergrößern denselben also nachfolgend gestalt vnd wollen daß vorgenante Samuel zum Trachen vnd Samuel zum Straußen sampt allen Iren nachbenannten habenden vnd hinterlassenen Kindern auch all den Weibern, Töchtermännern Wolf Aaron, Jsaac Mendel, Jacob Abraham Salomon vnd Beysuß neben auch Iren Kindern befreundten, hauß vnd brotgesinde mit den sampt all Jr hab vnd gueter so sie iezo haben oder ins künfftig mit Rechtenschem Titul vberkomen möchten in Bnsern vnd des heyl. Reichs Versprach, Schutz, Schirm, frey Sicherheit vndt glaidt sein sich desselben vnuerhindert gebrauchen, wie auch dieselbe in heyl. Röm. Reich vnd Bnsern Erdkönigreich, Fürstenthumben vnd landen aller Ortten, da Juden vnd Jüdinen wohnen' (jedoch solang sie daselbst mit unserer einer yeden Obrigkeit gelitten werden) fürterhin einkomem, wohnen, Hausen Handthieren, offene gewälber von allerhandt wahren,' wie auch Frucht vnd Wein nach Ihren gefallen haben, kauffen, verkauffen vnd solchen Iren Handtierung vnd Ceremonien geprauch, begräbnußen einen Rabiner vnd Vnderweiser zu Jrer notturfft halten; zu wasser vndt Landt frey sicher vnd ohne jüdische Zeichen hin vnd wider passiven mögen, wie auch sonsten wieder gemainen Judenschaft