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Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums · 1860-01-01 · Heft 1 · p. Seite 252

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Journal
Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
Volume
1860
Issue
Heft 1
Date
1860-01-01
Page
Seite 252 (sequence 250)
Language
German
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253 Hierumb auch aus andern bewegenden Vrsachen mehr, vndt weilen wir in glaubwürdige erfahrung kommen, das man die Judenschast zu Frankfurth iüngsthin durch dergleichen Beschwerung in großen schreckhen vnd gefahr bringen wollen; Sezen und wollen wir das niemandt hinfüro keinen Juden oder Jüdin derhalben sahen und ohne vorgehende genügsame anzeigung oder beweißung glaubwürdiger Zeugen oder befindung der That peinigen vnd martern noch vom Leben zum Todt richten soll. Sondern wo dergleichen Klag oder Anzeige vorfahlen dasselbige zuvor an Vnß oder Vnsere Nachkommen Röm. Kaysern und Könige als der gemeinen Jüdischheit in Frankfurt Obrigkeit gelangen lassen vnd daselbst bescheidt erwarten. Angleichen soll auch kein hohe oder niedere Standespersohn des Reiches so gegen gedachte Judenschast insgesambt oder sonderlich itzt oder künfftig einige forderung zu haben vermeinten, sein selbst eigener Richter sein der oder dieselbige, deren Nachkommen oder deren haab vnd guetter bekhimmern arrestiren oder auffhalten sondern wer zu Ihnen sambt vnd sonders einige forderung hat den oder dieselben an keinen frembden orth anklagen oder laden sondern vor Vnser vnd des Reiches gericht zu Frankfurth alldahin die Judenschafft vnderworffen recht annehmen vnd geben, woselbst demselben alle billichen ausrichtung beschehen vnd den ausgang rechtens erwarten solle. Ebenmeßig soll kein Rabbi oder Judenrichter oder sonsten er habe Nahmen wie es wolle außer Ihrer zu Frankfurth sesshafft auffgenommenen Jüdische Obristen Rabbiners vnd alda seßhaft vnd durch Sie erwählte Jüdischen Vierzehen vnd Vorsteher der gemeinen Judenschafft insgesambt oder insonderheit nichts zu befehlen, beschwehren aufferlegen zu citiren oder mit jüdischen pann belegen macht vnd Gewalt finem viderint alii. Nos vero semper voluimus ut in terris et locis nostris Judei secure et impune inhabitarent, omnis injuria absit ab illis non secus quam ut erga ceteros fideles et subditos nostros. (8. Lasttes: Venezia e la sue lagune.)

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