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Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums · 1860-01-01 · Heft 1 · p. Seite 250

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Journal
Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
Volume
1860
Issue
Heft 1
Date
1860-01-01
Page
Seite 250 (sequence 248)
Language
German
Belongs to
journal issue
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IRI
…/3138070-3138071-3138072--0250-3138340
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251 Jüdin die nach Vnserer Kays. Crönung in dem heyl. Reich, desselben Fürstenthvmben, Graffschafften, Herrschaften, Landen und Gebietben sonderlich in Vnsern vnd des Reiches Stätten, Märkten, Dörffern vnd Weylern häuslich gewohnt haben vnd gesessen seyn oder noch darinen wohnen vnd scheu von niemandts, wer der oder die seyn, hoch oder Niedern Standtes eigenes Willens oder sonsten ohne äußere sondern zulassung vnd Erlaubnus, nicht austreiben oder entsetzt werden sondere nach ausweißung vnd Vermög diessen vndt anderen vorigen Freyheiten vnd sonderlich Vnserer Freyheit am 18. Tag des Monaths May des dreysigsten Jahres der mindern Jahreszahl nechst verschienen zu Jnsprug außgangen, alß ruhiglich Sie vnd ihre Nachkomen vnvertrieben bleiben sitzen vnd wohnen sollen mögen k. Vnd nachdem auch Vnsere Juden vnd Jüdinen in Vnserer vnd des Reiches Statt Frankforth in denen Anlagen vndt Hülffen mit leib, haab vnd gueth höher als die Christen belegt vnd angeschlagen vnd aber darneben weder liegende guetter noch andere Stattliche Handtierungen Ambter vnd Handwerkh bey den Christen haben vnd treiben daruon Sie solche anlagen erstatten vnd Ihr nahrung bekhommen außerhalb was Sie von Ihren paarschafften zu Wege bringen; so lassen wir zu vnd gönnen denselben Juden vnd Jüdinen, daß Sie herwiederumb in gleichnuß vnd nach maß vnd gestalt Ihrer anlagen damit Sie also wie obsteht angehalten und belegt werden Ihre Paarschasten und Zinß vnd sonnst zu Ihrem nutz vnd notturst vnd so viel desto höher vnd etwa weiters vnd mehreres dann den Christen zugelassen ist anlegen vnd werden vnd Ihnen solches geduldet werden möge vnd wo man denenselben etwas zu thun schuldig were vnd daß man Ihnen Ihre Schultbrieff handschrifft Bürger vnd mündtlicher Versprechung daß Capital vnd interesse wie es von guetter gewonheit herkhommen gehalten werden Contentiren vndt bezahlen, auch in Verweigerung eines oder deß andern auss an-

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