Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1860
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 249 (sequence 247)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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250 eitlen vnd Iren Freyheiten zugeben worden ist, bleiben vnd das alles ruhiglichen gebrauchen lassen vnd Inen daran keine Irrung, Gezwang, Eintrag oder Verhinderung thun soll, in keine Weis noch Weeg k. Ob auch jemandts was Standts oder Messens der oder die waren, hinsühran einigen Juden oder Judin an Iren leiben, haaben vnd guettern wieder Vnsern Kays. ausgekündten Landtfrieden vergewaltigen, beschädigen, berauben, wegführen oder fenglich heimblich oder öffentlich enthalten würde, alß dann eine Jede Obrigkeit für sich selbst oder auff eines Jeden anrüsten vnd begehren nach denselben thätern, desgleichen iren Enthaltern wo Sie die Ire leib, haab vnd guether betretten mögen, greiffen vnd 'gegen denselben vmb solch Ire Handlung vnd that, wie sie nach Vermög Vnsseres kays. ausgekündeten hochverpönten Landtfrieden deß Reiches Ordtnung vnd Rechten gebühren wirdt, mit Ernst procediren und handtlen vnd was sie alßo wie abstehet fürnehmen vnd handtlen, daß Sie darmit weder gegen vnß vnd dem heyl. Reich noch sonsten Jemandts andern gesräuelt oder gehandelt haben, noch yemandts darvmben zu antwortten schuldig seyn. Es sollen auch hinsüro alle Juden vnd Jüdinen mit iren leiben, haaben vnd guettern es wäre in Kriegsläufften oder sonsten allenthalben in dem heyl. Reich ihrer Notthurfft nach zu Wasser vnd Landt sicher handlen vnd wandten vnd von einer Jeden Obrigkeit auff Ihr jedes ansuchen mit noithurfftigen genügsamen gleit fürsehen vnd hierin auch mit Zoll vnd Mauthgelt nicht höher oder weiter, dann von Vnseren Vorfahren Röm. Kaisser vndt Königen vnd Vns hiervon auffgesetzt vnd bestimbt ist, beschweret, besteigert vnd belästigt, auch außerhalb der Stadt, Markthen vnd Flecken, darinnen Sie gesessen vnd wohnhafft seindt oder dadurch Sie zu raisen haben, auf gemeinen Straßen in Iren hin vnd wieder ziehen zu Wasser vnd Landt Jüdische Zeichen zu tragen nicht schuldig noch verpflichtet seyn, noch derhalben von Jemandts gerechtfertiget werdren; Es solle auch hinsüro kein Jud oder