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Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums · 1860-01-01 · Heft 1 · p. Seite 233

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Journal
Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
Volume
1860
Issue
Heft 1
Date
1860-01-01
Page
Seite 233 (sequence 231)
Language
German
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234 biner, den sie für den Vorgang verantwortlich machten. Jedenfalls zeigt die Behandlung und die Art und Weise der Jnhaftirung nach den Mittheilungen der Autobiografie, daß man der Stellung des Verdächtigten Rechnung getragen hat. Kehren wir nun zum Wiener Ghetto zurück, so haben wir eines andern kaiserlichen Briefes zu gedenken, welcher die Jurisdiction feststellt.*) Die Juden hatten ihr eigenes Gerichk und stand ihnen die Fällung der Urtheile über alle Civilverbrechen, die von Juden gegen Juden ausgeübt wurden, zu; Kriminalverbrechen und höhere Staatsverbrechen standen nicht unter ihrer Jurisdiction. In Rechtsangelegenheiten jedoch, wo Juden mit Christen im Streite waren, standen die Juden unter dem k. Hofmarschallamte oder unter den Hofgerichten. Die Juden wurden durch diese Maßregel gewissermaßen gegen die Willkühr der Ortsbehörden, wo öfters die niedrigsten Interessen mit im Spiele waren, die das Urtheil trübten, geschützt. Nicht blos aber die Fällung des Urtheils, sondern auch die Bestrafung stand ihnen bei Civilverbrechen zu, deshalb wurde ihnen eingeräumt, ein Gefängniß zu halten, wo die Verbrecher die Strafe abzubüßen hatten; überdies stellte ihnen der Kaiser Militär zur Verfügung, um bei Ruhestörungen k. Hilft zu haben. So sehr man auch vom Standpunkte einer erleuchteten Gesetzgebung die Verschiedenartigkeit der Gesetze in einem Staate, welche die Menschen verschiedenartig beurtheilt und verurtheilt, nicht gut heißen kann; so ist nicht daran zu vergessen, daß zu jener Zeit überhaupt eine Mannigfaltigkeit der Gesetze für die verschiedenen Stände bestand, wie diese noch jetzt da und dort vorkommt.**) Der Grundsatz der heil. Schrift: „Ein *) S. Beilage XII. **) Es sei uns erlaubt hier zu bemerken: Die jüdischen Abzeichen bezüglich der Kleidung wurden bekanntlich deshalb angeordnet, damit man die Juden von den Christen unterscheide. Bei den spätere» Erlässen mag vielleicht ein anderer Grund mit obgewaltet haben. Es herrschte nämlich nicht blos eine Verschiedenartigkeit der Gesetze für den

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