Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1860
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 232 (sequence 230)
- Language
- German
- Belongs to
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233 weiter ausgegriffen, als ihm zustand; denn wir müssen es wiederholentlich hervorheben, daß die Juden unter Ferdinand II. nach Innen vollkommen frei waren und ihre eigene Gerichtsbarkeit hatten, wo nach talmudischcn Satzungen entschieden wurde. Das Verbot war also in Oesterreich nicht mehr giltig. Wir glauben jedoch den Ursprung dieser Denunziation anderswo gefunden zu hckben. Die politischen Motive waren nur der Vorwand der Anklage. Die Präger Juden hatten eine Judensteuer zu entrichten, im Jahre 1625 betrug sie monatlich 9000 Reichsthaler?) Der Gemeindevorstand hatte diese Summa abzuliefern und ihm lag es ob, dieselbe auf die Gemeindeglieder zu repartiren, wobei der Rabbiner Sitz und Stimme hatte. Dieser Usus dauerte bis zum Verlöschen der Judensteuer in Oesterreich im Jahre 1848. Der Gemeinde stand es zu, zu ermessen, wer Steuer und wie viel er bezahlen sollte und die Renitenten zu bestrafen. Der Gemeinde in Prag wurde auch der Befehl ertheilt, die Steuern der Landgemeinden einzukassiren *) **) und wurden die Behörden ermähnt, derselben keine Hindernisse in den Weg zu legen oder etwa die Steuern zu anderweitigen Zwecken einzutreiben. So mancher Arme mochte sich beeinträchtigt glauben, indem er meinte, daß er verhältnißmäßig mehr als der Reiche bezahle. Wir sind nicht in der Lage zu entscheiden, in wie ferne diese Klage gerechtfertigt war. Die Aermeren wendeten sich klagend an den Kaiser und dieser erließ hierauf ein Schreiben***) an die Aeltesten und den Rabbiner zu Prag der Armen zu schonen. Diejenigen, die sich in ihrem Rechte gekränkt sahen, mögen ihrem Grolle in unwürdiger Weise Lust gemacht haben. In schnöder Weise Rache übend, spielten sie die Anklage aufs politische Gebiet und denunzirten den Rab- *) Hinter Geschichte Ferdinands II. 2|9. Bd. p. 231. **) S. Beilage VII. ***) S. Beilage IX.