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Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums · 1860-01-01 · Heft 1 · p. Seite 227

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Journal
Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
Volume
1860
Issue
Heft 1
Date
1860-01-01
Page
Seite 227 (sequence 225)
Language
German
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228 Handel im Allgemeinen brachten. Bekanntlich wurden Juden auch nach Venedig berufen (1366) um Leihbanken daselbst zu eröffnen. Die Klagen wegen Wucher der Juden brauchen nicht eines wettern widerlegt zu werden. Wie man heutzutage die Drachen blos von der Sage kennt und Hexenprozesse Staunen und Verwunderung erregen; so wird man eines Tages über die Beschuldigung staunen, daß die Juden gewuchert haben. Die Wissenschaft hat es bereits zur Genüge bewiesen, daß Wucher nicht existirt und diese Theorie sängt bereits an im praktischen Leben sich Bahn zu brechen. Wir brauchen es nicht in Erinnerung zu bringen, daß das mosaische Gesetz den Wucher auf's strengste verbietet; das Gesetz konnte jedoch nur in einem strenge ackerbauenden Staate Geltung haben, wo die national-ökonomischen Verhältnisse im Embryo waren. Abgesehen aber davon, ist es eigenthümlich, daß man den Juden jener Zeit daraus einen Vorwurs macht. In einer Zeit wo man mordend und plündernd in die Häuser der Juden einfiel und ohne allen Rechtstitel ihnen Habe und Gut wegnahm. hält man es für ein Verbrechen, daß die Juden ihr schwer erworbenes Geld aus gute Interessen anlegen wollten, da sie überdies nicht sicher waren, daß man ihnen die Schuld bezahlen werde. Es bestand nämlich der Usus, begründet auf ein mißverstandenes Gesetz, daß Schulden die länger als zwei Jahre währten, nach Ablauf dieses Termins nicht eingefordert werden können. Daß viele dieses Gesetz oder diesen Usus benutzten, die Zahlungen verschleppten und die Gläubiger von Tag auf Tag und von Monat aus Monat vertrösteten, braucht nicht bemerkt zu werden. Dem gegenüber erließ Ferdinand ein Gesetz, welches bestimmt, daß der Rechtstitel der Schuld auch nach Ablauf einer Reihe von Jahren nicht erlischt*) *) S. Beilage XI.

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